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§ 143.

Jene Bestimmungen des in Betreff der Einrichtung der Staats-Schlussrechnungen im Jahre 1889 erbrachten Regnikolarbeschlusses, welche durch dieses Gesetz nicht berührt werden, bleiben auch fernerhin in Geltung.

S 144.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jäuner 1898 ins Leben, mit dem Vollzuge desselben werden sämmtliche Minister und insofern dies den StaatsRechnungshof anbelangt, der Präsident des StaatsRechnungshofes betraut.

XXI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die neuerliche Regelung der finanziellen Verhältnisse der Temes-Bégavölgyer Wasserregulirungs

Gesellschaft.

(Sanktionirt am 23. Mai 1897.

Kundgemacht im »Országos Törvénytáre am 25. Mai 1897.)

§ 1.

Die Temes-Bégavölgyer Wasserregulirungs-Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke der Regelung ihrer finanziellen Verhältnisse, namentlich behufs Bedeckung der zur Ausbezahlung ihrer gegenüber dem Staate und ihren sonstigen Gläubigern bestehenden schwebenden Schulden, zur Begleichung des durch § 4 Ges.-Art. XXVII vom Jahre 1885 auf die alten Beitragsrückstände der Gesellschaftsmitglieder überwiesenen Schuldigkeiten, zur Konvertirung des auf Grund desselben Gesetzartikels aufgenommenen Obligationen-Anlehens im Betrage von 12 Millionen Gulden zur unverzinslichen Rückvergütung der für die aus dem Gesellschaftsverbande entlassenen Gebiete geleisteten Einzahlungen, schliesslich zur Ergänzung der gesellschaftlichen Schutzwerke nothwendigen Kosten ein dem thatsächlichen Erfordernisse von höchstens 16,400.000 Gulden entsprechendes Anlehen aufzunehmen.

Das Anlehen kann entweder in Baarem, eventuell in von der Anstalt selbst zu escomptirenden Obligationen der darleihenden Anstalt aufgenommen, oder aber im Wege der Emission von auf den Ueberbringer lautenden Obli

gationen durch die Gesellschaft beschafft werden; in der Weise jedoch, dass das aufgenommene Anlehen spätestens nach 10 Jahren von der Aufnahme gerechnet seitens der Gesellschaft kündbar sei und in gleichen, auch die Zinsen enthaltenden Annuitäten längstens innerhalb 50 Jahre in jedem Falle gänzlich getilgt werde.

Sofern das Anlehen im Wege der Emission von Obligationen beschafft wird, können die von der Gesellschaft zu diesem Zwecke zu emittirenden Obligationen nicht höber, als mit 40% verzinsliche sein. Zur thatsächlichen Aufnahme des Anlehens ist die vorhergehende Bewilligung des Finanzministers erforderlich.

§ 2.

Die Gesellschaft wird zugleich ermächtigt, ihr auf Grund des Ges.-Art. XXVII vom Jahre 1885 aufgenommenes Anlehen im Betrage von 12 Millionen Gulden beziehungsweise jene über dieses Anlehen ausgestellten Titres, welche bis zum 1. Oktober 1897 nicht verlost worden sind, zur Rückzahlung in der Weise aufzukündigen, dass die Kündigung auf einen Fälligkeitstermin der Zinsenkoupons falle und der Tag der Kündigung dem Tage der Rückzahlung mindestens drei Monate vorangehe.

Die Kündigung ist an allen jenen Orten des In- und Auslandes und womöglich in derselben Weise zu verlautbaren, in welchen Orten und auf welche Weise die verlosten Titres des Anlehens bisher zur allgemeinen Kenntniss gebracht worden sind.

Ueber den Termin hinaus, für welchen die Kündigung erfolgt ist, können für die gekündigten Obligationen Zinsen nicht gezahlt werden, der Werth der bis zum Ende des Kündigungstermines nicht abgelaufenen und fehlenden

Koupons aber ist von dem auszubezahlenden Kapitale in Abzug zu bringen.

§ 3.

Aus dem im Sinne des § 1 aufzunehmenden Anlehen ist vor Allem der im § 123 Punkt d) des Gesetz-Artikels XXIII vom Jahre 1885 umschriebene Reservefond jedoch nur in einem solchen Betrage zu schaffen, welcher mit dem gemäss des §6 durch individuelle Repartitionen zu bedeckenden Theile der Jahresrente des Anlehens gleich ist.

§ 4.

Nach dem im vorhergehenden § 3 erwähnten Abzuge sind aus dem Darlehen die im § 1 aufgezählten Lasten der Gesellschaft jedoch derart zu begleichen, dass zur Ergänzung der gesellschaftlichen Schutzwerke zur Verfügung der Gesellschaft der Betrag von 2,178.000 Gulden verbleibe.

Jene Lasten der Gesellschaft, welche dem Obigen gemäss durch das Anlehen nicht gedeckt wurden, werden zu begleichen sein:

1. aus jenem Betrage, welcher im Reservefond des auf Grund des Ges.-Art. XXVII vom Jahre 1885 aufgenommenen Darlehens im Betrage von 12 Millionen Gulden infolge Konvertirung des letzteren Anlehens zur Verfügung stehen wird;

2. aus der noch aufrechtbestehenden Forderung der Gesellschaft gegenüber dem auf Grund des Ges.-Art. XX vom Jahre 1880 errichteten gemeinsamen Theiss-Reservefonde;

3. aus jener Grundsteuer-Rückvergütung, welche der Gesellschaft nach jenem Plus, das bei den im strengen Sinne genommenen Erhaltungskosten bei Gelegenheit der

vom Jahre 1890

im

neuen Liquidation festgestellt wird angefangen bis zur Zeit der neuen Liquidation Sinne des § 15. Ges.-Art. XLII vom Jahre 1881 auf einmal und in einem Betrage gebühren wird;

4. aus den auf jene Beitragsrückstände einfliessenden Beträgen, welche Beitragsrückstände zur Zeit der Rückzahlung des 12 Millionen Gulden-Anlehens für dieses Anlehen die gesellschaftlichen Interessenten noch belasten, und welche von denselben auch fernerhin auf die Weise wie die directen Steuern beizutreiben sind.

Das auf die Beitragsrückstände vom 12 Millionen Gulden-Anlehen noch einfliessende Plus gebührt der Gesellschaft.

§ 5.

Die der Gesellschaft auf Grund des Ges.-Art. XXVI vom Jahre 1882 ertheilten Vorschüsse sind bei Gelegenheit der im Sinne des § 4 des gegenwärtigen Gesetzes zu erfolgenden Rückzahlung in der Weise in Rechnung zu nehmen, dass dieselben als ein unter die Bestimmungen des Ges. Art. XX vom Jahre 1880 gehörendes Darlehen nur bis zum Jänner 1886, von diesem Zeitpunkte ab bis zur Rückzahlung aber als ein mit 3.6% verzinslicher Staatsvorschuss zu betrachten sein werden.

Jene aus der Zeit vor der Aufnahme des gesellschaftlichen Anlehens per 12 Millionen Gulden stammenden Beitragsrückstände, welche der § 4 Ges.-Art. XXVII vom Jahre 1885 als Deckung dieser auf Grund des Ges.-Art. XXVI vom Jahre 1882 ertheilten Vorschüsse bezeichnet hat, werden, insofern dieselben bis zum Inslebentreten dieses Gesetzes nicht eingeflossen sind nach Aufnahme des im § 1 bezeichneten Anlehens und beziehungsweise nach der im Sinne des vorhergehenden

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