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§ 4 zu erfolgenden Begleichung der an dieselben überwiesenen Vorschüsse, -gemäss des am 20. März 1897 erbrachten Generalversammlungsbeschlusses der Gesellschaft den betreffenden rückständigen Gesellschaftsmitgliedern erlassen.

§ 6.

Zur Deckung der Zinsen- und Kapitaltilgungs-Beiträge des auf Grund dieses Gesetzes aufzunehmenden Anlehens sind in erster Reihe die der Gesellschaft im Sinne des Ges.-Art. XLII vom Jahre 1881 und des Ges.-Art. XXIX vom Jahre 1889 gebührenden Steuerrückvergütungen zu verwenden. Daher ist nach dem Inslebentreten dieses Gesetzes allsogleich die Liquidation bezüglich der Kosten der von der Gesellschaft seit der letzten Liquidation bewerkstelligten, technisch überprüften, und bis nun nicht Gegenstand der Liquidation gewesenen Arbeiten auf dieser Basis, bezüglich der Kosten der gegenwärtig im Zuge befindlichen gesellschaftlichen Arbeiten, sowie der aus dem auf Grund dieses Gesetzes aufzunehmenden Anlehen für den Bau zu verwendenden Beträge aber auf Grund des vom Ackerbauminister technisch überprüften Planes beziehungsweise Voranschlages vorzunehmen. Die auf diese Weise liquidirte Steuerrück vergütung ist, sofern dieselbe im Sinne des § 15 Ges.-Art. XLII vom Jahre 1881 nicht schon früher flüssig gemacht werden könnte, vom 1. April 1898 ab flüssig zu machen.

Zur Deckung der Zinsen- und Kapitaltilgungs-Beiträge des Anlehens trägt der Staat während der ganzen Dauer der Tilgung jährlich 54.623 fl. 76 kr., das ist alljährlich denselben Betrag bei, dessen alljährliche Bezahlung er bezüglich des auf Grund des Ges.-Art. XXVII vom Jahre 1885 aufgenommenen 12 Millionen Gulden-Anlehens im

Sinne des § 5 des zitirten Gesetzartikels auf sich genommen hat.

Der im Sinne der vorhergehenden Absätze nicht bedeckte Theil der Zinsen- und Kapitaltilgungs-Beiträge des Anlehens wird im Verhältnisse des Beitragsschlüssels auf die einzelnen Interessenten der Gesellschaft repartirt, und geniessen die derart repartirten Jahresbeiträge die in den Gesetzartikeln XLIV vom Jahre 1883 und XXIII vom Jahre 1885 festgestellte Priorität, und werden im Sinne dieser Gesetze auf die Art und Weise wie die direkten Steuern eingehoben und beigetrieben.

Jener Theil der im Sinne des ersten Absatzes dieses Paragraphen zu liquidirenden und flüssig zu machenden Steuerrück vergütung, welcher zur Deckung der erstjährigen Zinsen- und Kapitaltilgungsannuität des aufzunehmenden Anlehens eventuell nicht benöthiget werden sollte, ist zur Verminderung der im § 1 aufgezählten gesellschaftlichen Lasten zu verwenden.

§ 7.

Insolange im Sinne des vorhergehenden § 6 die individuelle Repartition nicht durchgeführt wird, belasten das Anlehen und dessen Nebengebühren die Gesellschaft solidarisch. Nach erfolgter individueller Repartition hört die Solidarität auf und ist der Staat berechtigt die pünktliche Erfüllung der Verpflichtungen der einzelnen Besitzer auch mittelst grundbücherlicher Einverleibung sicherzustellen.

§ 8.

Der im Sinne des § 3 dieses Gesetzes zu schaffende Reservefond ist vom Staatsschatz stets auf einer solchen Höhe zu erhalten, eventuell vor jedem Fälligkeitstermine in der Weise zu ergänzen, dass aus demselben

mit

Einrechnung der im Sinne des § 6 vom Staat zu tragenden Beträge die pünktliche Bezahlung der Zinsen und Kapital tilgungsannuität des Anlehens unbedingt sichergestellt sei.

zur Be

Nachdem der Reservefond ausschliesslich deckung der Zinsen und Kapitaltilgungsannuität des Anlehens bestimmt ist, kann derselbe zu einem anderen Zwecke weder auf administrativem noch auf gerichtlichem Wege mit Beschlag belegt werden.

Als Anerkennung der vom Staate übernommenen Verpflichtung sind die auf dieses Anlehensgeschäft bezüglichen Urkunden, und sofern das Anlehen im Wege einer von der Gesellschaft zu veranlassenden Obligationen-Emission beschafft würde, auch die zu emittirenden Theilobligationen durch den Ministerial-Kommissär der Gesellschaft zu unterfertigen.

§ 9.

In dem Falle, als das Anlehen im Wege einer von der Gesellschaft zu bewerkstelligenden ObligationenEmission beschafft wird, werden die von der Gesellschaft zu diesem Behufe zu emittirenden Theilobligationen von der Kapitalzinsensteuer befreit und sowohl die Zinsenkoupons als auch die zur Einlösung gelangenden Obligationen ohne jeden Abzug ausbezahlt werden.

Die Theilobligationen können ausserdem von der Regierung für kautionsfähig und im Sinne des § 13 Ges,-Art. VI vom Jahre 1885 auch zur Anlage Waisen- und Kurandengeldern geeignet erklärt werden.

§ 10.

von

Die auf die Aufnahme, Abwickelung und eventuelle bücherliche Sicherstellung dieses Anlehens, sowie auf die

Rückzahlung der aus diesem Anlehen zu tilgenden früheren Anlehen und Vorschüsse bezüglichen, wenn auch ΤΟΥ dem Inslebentreten dieses Gesetzes ausgestellten Schriften, Eingaben und Urkunden sind in dem Falle, als das Anlehen im Wege einer seitens der Gesellschaft zu bewerkstelligenden Obligationen-Emission beschafft wird, auch die über das Anlehen auszustellenden Hauptobligationen, Theilobligationen und deren Zinsenkoupons mitverstanden, sowie die grundbücherliche Einverleibung und Löschung der Anlehensraten vollständig stempel- und gebührenfrei.

§ 11.

Sofern das Anlehen vom ungarischen Bodenkreditinstitute in der Form eines Wasserregulirungs-Anlehens (Ges.-Art. XXX vom Jahre 1889) aufgenommen würde, verlieren die auf den Reservefond des aufzunehmenden Anlehens bezüglichen, und überhaupt die mit den Bestimmungen des Gesetz-Artikels XXX vom Jahre 1889 nicht übereinstimmenden Verfügungen dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

§ 12.

Der Ackerbauminister wird angewiesen über die Modalitäten der auch im Interesse der Entwässerung der Temes-Bégavölgyer Wasserregulirungs-Gesellschaft nothwendigen Regulirung des Béga-Schiffahrtskanals, über die Kosten derselben und über die von wem zu erfolgende Bestreitung dieser Kosten je eher, spätestens aber innerhalb 5 Jahre von dem Inslebentreten dieses Gesetzes gerechnet der Gesetzgebung einen Vorschlag zu machen.

§ 13.

Die Bestimmungen des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1882 so wie anderer auf die Temes-Bégavölgyer

Wasserregulirungs-Gesellschaft bezüglicher Gesetze, welche durch dieses Gesetz nicht abgeändert werden, bleiben auch fernerhin in Geltung.

§ 14.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Finanzund der Ackerbauminister betraut.

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