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XXII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Modifizirung des Gesetz-Artikels XXV vom Jahre 1882 betreffend die für Jünglinge aus den Ländern der ungarischen Krone in den Militär-Erziehungsund Offiziers-Bildungs-Anstalten des kaiserlich und königlichen gemeinsamen Heeres errichteten staatlichen Stiftungsplätze.

(Sanktionirt am 29. Juni 1897.

Kundgemacht im »Országos Törvénytár«

am 7. Juli 1897.)

Ꭶ 1.

Die im § 1 des Gesetz-Artikels XXV vom Jahre 1882 für Jünglinge aus den Ländern der ungarischen Krone errichteten 120 ungarische staatliche Stiftungsplätze werden auf 250 erhöht, von welchen Stiftungsplätzen 150 Plätze in den Militär-Realschulen und in den Militär-Akademien, 100 Plätze aber in den Kadetenschulen des gemeinsamen Heeres mit Ausnahme der KavallerieKadetenschule zu besetzen sind.

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Die sonstigen Bestimmungen des angeführten Gesetzes bleiben in Giltigkeit.

§ 2.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden der Landesvertheidigungsminister und der Finanzminister

betraut.

XXIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten. (Sanktionirt am 29. Juni 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytáre am 7. Juli 1897.)

§ 1.

Behufs Ausbildung des Berufsoffiziers-Nachwuchses der königlich ungarischen Landwehr werden folgende Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten systemisirt:

a) die königlich ungarische Landwehr-LudovikaAkademie mit drei Jahrgängen, in jedem Jahrgange mit 100 Zöglingen;

b) eine königlich ungarische Landwehr-Oberrealschule mit drei Jahrgängen, in jedem Jahrgange mit 50 Zöglingen; und

c) zwei königlich ungarische Landwehr-Kadetenschulen, in jedem Jahrgange mit 100 Zöglingen.

§ 2.

In alle diese Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten werden in den Ländern der ungarischen Krone heimatszuständige solche sich freiwillig meldende Junglinge aufgenommen, welche das stellungspflichtige Alter noch nicht erreicht haben und den Kriegsdienst sich zum Lebensberufe wählen; und zwar werden aufgenommen:

Landwehr-Kadetenschulen

a) in die ersten Jahrgänge der Landwehr-Oberrealschule beziehungsweise der solche Jünglinge, welche die unteren vier Klassen einer Mittelschule (Bürgerschule) mit genügendem Erfolge

absolvirt haben, und im vollendeten 14-ten jedoch nicht überschrittenen 16-ten Lebensjahre stehen:

b) in den ersten Jahrgang der Ludovika-Akademie solche Jünglinge, welche die höchste Klasse einer vollständigen Mittelschule mit genügendem Erfolge absolvirt haben, und im vollendeten 17-ten jedoch nicht überschrittenen 20-ten Lebensjahre stehen, theils aber die absolvirten Zöglinge der Landwehr-Oberrealschule.

Wenn freie Plätze vorhanden sind, kann unter ähnlichen höheren Anforderungen auch in den höheren Jahrgängen der unter a) erwähnten Anstalten, eine unmittelbare Aufnahme erfolgen.

§ 3.

Entsprechend ihrem Zwecke haben die LandwehrErziehungs- und Bildungsanstalten folgende spezielle Bestimmung:

a) in der Landwehr-Oberrealschule werden die aufgenommenen Zöglinge zum Eintritte in die LudovikaAkademie vorbereitet;

b) in der Landwehr-Ludovika-Akademie werden die aus dem Civil unmittelbar eintretenden Jünglinge, sowie die aus der Landwehr-Oberralschule aufgenommenen Zöglinge zu aktiven Offizieren des Soldatenstandes ausgebildet; schliesslich werden

c) in den Landwehr-Kadetenschulen die aufgenommenen Jünglinge zu aktiven Landwehr-Kadeten gebildet.

§ 4.

aus

Die in den Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten zu Offizieren beziehungsweise Kadeten ausgebildeten Jünglinge werden grundsätzlich zur Landwehr eingereiht und leisten sowohl ihrer Wehrpflicht im All

gemeinen, als auch der im § 21 des Gesetz-Artikels VI vom Jahre 1889 über die Wehrkraft festgestellten aktiven Dienstpflicht bei der Landwehr Genüge.

Von den aus den Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten austretenden Offizieren und Kadeten jedoch können Jene, welche sich hiezu freiwillig melden und auch den im gemeinsamen Heere gestellten dienstlichen Anforderungen entsprechen, nach Massgabe der Offiziers-Standesverhältnisse der Landwehr und des gemeinsamen Heeres, auch in das gemeinsame Heer eingereiht werden.

§ 5.

Die aus den Zinsen der für die Ludovika-Akademie gemachten Stiftungen systemisirten Stiftungsplätze sind bei vollständiger Aufrechterhaltung des Präsentirungsrechtes auf die königlich ungarische Landwehr-LudovikaAkademie und die königlich ungarische Landwehr-Oberrealschule aufzu theilen; diese Auftheilung veranlasst, unter Rücksichtnahme auf die Bestimmungen der StiftungsUrkunden, und unter Anhörung der Stifter oder deren Rechtsnachfolger der Landesvertheidigungsminister.

Ausser den auf diesen Stiftungsplätzen zu unterbringenden Zöglingen werden alljährlich in die LudovikaAkademie 25, in die Landwehr-Oberrealschule 20 solche Jünglinge aufgenommen, welche ganz auf Staatskosten ausgebildet werden und unter welchen auch Jünglinge kroatisch-slavonischer Zuständigkeit in verhältnissmässiger Anzahl aufgenommen werden; auf die übrigen Plätze aber sind bis zur Höhe des systemisirten Personalstandes Zöglinge auf ganze und halbe Zahlplätze aufzunehmen. Sollten jedoch diese Plätze mit solchen Zöglingen aus welchem Grunde immer nicht vollständig besetzt werden können,

so sind die auf diese Weise nicht zu besetzenden Plätze ebenfalls mit auf Staatskosten auszubildenden Jünglingen zu besetzen.

§ 6.

Der Landesvertheidigungsminister wird ermächtigt, die für die Zwecke der zu errichtenden Landwehr-Oberrealschule und der beiden Kadetenschulen nöthigen Bauten mit Einrechnung der aus der Beschaffung der erforderlichen Gründe sich ergebenden Ausgaben bis zur Höhe Von 2.500,000 Gulden durchzuführen und die, auf die binnen höchstens 60 Jahren zu erfolgende Tilgung dieser Kosten entfallenden Raten in das jährliche Budget einzustellen.

§ 7.

Zu der der neuen Bestimmung entsprechenden Umgestaltung des Gebäudes der Ludovika-Akademie, sowie zur Ergänzung der Einrichtung und Ausrüstung derselben, ferner zur vollkommenen Neueinrichtung und Ausrüstung der Landwehr-Oberrealschule und der Kadetenschulen werden die Kosten bis zur Höhe von 420,000 Gulden

bewilligt, und wird der Landesvertheidigungsminister gleichzeitig ermächtigt, den zu diesem Zwecke erforderlichen Geldbetrag aus dem Kapital der Graf Johann Buttler'schen Ludovika-Akademie-Stiftung mit Verwerthung der zur Verfügung stehenden Staatsobligationen als Anleihe in Anspruch zu zu nehmen und die zur Tilgung dieser Anleihe innerhalb 40 Jahre gegen eine 41/2 perzentige Verzinsung erforderlichen Raten sammt den Tilgungsraten, welche auf die für Zwecke der Ludovika-Akademie bereits in den Vorjahren bewilligten Anleihen entfallen, in das jährliche Budget zu präliminiren.

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