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anschlagten Kosten der Bauten und Grundkäufe in erster Reihe das Vermögen des »Siebenbürgischen Impffondes << zu verwenden, zur Bedeckung der dann noch verbleibenden Baukosten aber aus dem Fond der Budapester Universität ein entsprechendes Anlehen aufzunehmen, nach welchem Anlehen höchstens 41 2 Perzent an Zinsen zu bezahlen sind; die Kapitalssumme aber ist in auf einanderfolgenden siebzieg (70) Halb-Jahresraten aus dem Staatsschatze dem Universitätsfond zu vergüten.

§ 4.

Die für die Kosten der im § 1 dieses Gesetzes aufgezählten Arbeiten verwendeten Summen sind bei den Investitionen des Budgets des Kultus- und Unterrichtsministeriums; hingegen die durch den Verbrauch des >Siebenbürgischen Impffondes<< einfliessende Summe, sowie der aus dem Unterrichtsfond aufzunehmende Anlehensbetrag bei den transitorischen Einnahmen des Portefeuilles des Kultus- und Unterrichtsministeriums zu verrechnen.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung sofort in Kraft; mit dem Vollzuge desselben werden der Minister für Kultus und Unterricht und der Finanzminister betraut.

XXVI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Bewilligung des Investitions-Anlehens der GyőrSopron-Ebenfurter Eisenbahn.

Sanktionirt am 24. August 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytár« am 28. August 1897.)

§ 1.

Das der Győr-Sopron-Ebenfurter Eisenbahn-Gesellschaft im § 2 des Ges.-Art. XXIX vom Jahre 1896 bewilligte Prioritäts-Anlehen im Nominalwerthe von 2,814.200 Goldgulden, beziehungsweise 5,628.400 deutsche Reichsmark wird zum Zwecke der Bedeckung des in den Geldfonds der Gesellschaft eine Befriedigung nicht findenden Theiles der Kosten der bereits beschlossenen Investitionen und behufs Wiederherstellung des Investitions-Reservefondes der Gesellschaft um 685.000 Gulden, beziehungsweise 1,371.600 deutsche Reichsmark erhöht und wird demzufolge die genannte Gesellschaft ermächtigt, bis zur Höhe des zur Erwerbung der Prioritätsaktien der Fertővidéker Vizinaleisenbahn im Nominalwerthe von 3,054.100 Gulden und zu den oberwähnten Investitionszwecken zu verwendenden Betrages von 3,500.000 Goldgulden, beziehungsweise 7,000.000 deutsche Reichsmark mit 30% verzinsliche einheitliche Prioritäts-Obligationen III. Serie zu emittiren.

Die Steuer-Stempel- und Gebührenfreiheit wird bezüglich dieses ganzen Anlehens im Sinne des § 2 Ges.Art. XXIX vom Jahre 1896 bewilligt.

Selbstverständlich bleibt jene Bestimmung des § 2 Ges.-Art. XXIX vom Jahre 1896 unverändert, laut welcher

im Falle der Geltend machung des im § 19 der Konzes sion surkunde der Győr-Sopron-Ebenfurter Eisenbahn (Ges. Art. XXVII vom Jahre 1872) umschriebenen staatlichen Ablösungsrechtes bei der Feststellung des Ablösungspreises weder das zur Erwerbung der Prioritätsaktien der Fertővidéker Vizinaleisenbahn zu verwendende Obligationskapi tal (§ 2 des Ges.-Art. XXIX v. Jahre 1896) beziehungs weise dessen Amortisations- und Zinsenrenten, noch das Erträgniss der Prioritätsaktien der Fertővidéker VizinalEisenbahn in Betracht genommen wird.

§ 2.

Kraft dieses Gesetzes wird die Győr-Sopron-Ebenfurter Eisenbahn-Aktiengesellschaft ferner ermächtigt, ihr Stammkapital mit dem im § 1 erwähnten Anlehens-Betrage von 3,500.000 Goldgulden, beziehungsweise 7,000.000 deutsche Reichsmark zu erhöhen.

Von diesem Betrage wird im Sinne des § 1 die Rate von 685.000 Goldgulden, beziehungsweise 1,371.600 deutsche Reichsmark im Falle der Geltendmachung des staatlichen Ablösungsrechtes bei der Feststellung des minimalen Ablösungspreises in Betracht genommen werden, so jedoch, dass die auf diese Kapitalserhöhung entfallende Rate der Jahresrente nicht mit 5% in Silber, sondera gemäss der im § 3 des Ges.-Art. XV vom Jahre 188 enthaltenen Bestimmungen mit 30% in Gold berechnet werden wird.

§ 3.

Die Modalitäten der Emission und Amortisation de gemäss § 1 bewilligten Prioritäts-Obligationen III. Serie sowie die im Sinne des § 2 nothwendig werdende Moda fizirung der Statuten werden über diessfälligen Antra

der Gesellschaft von von dem Handels- und dem Finanzminister festgestellt werden.

Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden zu den im § 1 bestimmten Zwecken, und zwar der zu Investitionszwecken zu verwendende Betrag stets nur zu seitens des Handelsministers zu bewilligenden Investitionen zu verwenden, beziehungsweise auf Grund der vorhergehenden Bewilligung des genannten Ministers zu verwerthen sein.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

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