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XXVII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897, über die Konzessionirung der Árvavölgyer Vizinal Eisenbahn.

(Sanktionirt am 24. August 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytáre am 28. August 1897.)

§ 1.

Bei

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Das Ministerium wird zur Konzessionirung auf Grund ei der Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 und IV vom Jahre 1888 der von der Station Kralován der kais. kön. privilegirten Kassa-Oderberger Eisenbahn mit Berührung von Alsó-Kubin bis zur Landesgrenze zu führenden Árvavölgyer Vizinaleisenbahn als Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn, zur Hinausgabe der Konzessionsurkunde, sowie auch dazu er mächtigt, betreffs des Anschlusses der Vizinaleisenbahn an die auf österreichischem Gebiete in der Richtung gegen Neumarkt zu errichtende, fortsetzungsweise Eisenbahnlinie mit der österreichischen Regierung Vereinbarungen zu treffen und gemäss derselben den Anschluss der Árva völgyer Vizinaleisenbahn zu bewilligen.

§ 2.

Mit Aufrechterhaltung des in den §§ 9 und 13 des Ges.-Art. XV vom Jahre 1883 umschriebenen Rechtes der Kommunität des Komitates Árva zur Repartition eines Steuerzuschlages wird das Ministerium weiter auch noch ermächtigt, im Interesse der Sicherstellung der im § 1 bezeichneten Eisenbahnlinie jenen in der ausserordentlichen

Generalversammlung vom 7. August 1894 erbrachten Beschluss des Munizipal-Ausschusses des Komitates Árva, laut welchem das Komitat behufs Beschaffung der für die Subvention der Arvavölgyer Vizinaleisenbahn votirten Beitragssumme von 166.000, mit Worten: Einhundertsechsundsechszigtausend Gulden nach den im § 9 des Ges.-Art. XV vom Jahre 1883, aufgezählten Staatssteuern mit Ausnahme der nach dem, im Sinne des Ges.-Art. VII vom Jahre 1883 bei Geldinstituten angelegten und im § 6 Punkt a), b) und c) Ges.-Art. XXII vom Jahre 1875 erwähnten Kapital entfallenden Kapitalszinsen und Rentensteuer, einen höchstens bis 50% sich erstreckenden Steuerzuschlag aus wirft, zu genehmigen.

§ 3.

Nachdem der Betrieb der Árvavölgyer Vizinaleisenbahn im Wege des entsprechend dem § 6 Punkt a) des Ges.-Art. IV vom Jahre 1888 abzuschliessenden Betriebsverwaltungs-Vertrages in die Verwaltung der kais, kön. Kassa-Oderberger Eisenbahn übergeben wird, wird die Regierung ermächtigt, der kais. kön. privilegirten KassaOderberger Eisenbahngesellschaft die Bewilligung zu erheilen, die in der vertragsmässigen Verwaltung der Árvavölgyer Vizinaleisenbahn sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben in ihre Betriebsrechnung aufnehmen zu können.

§ 4.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konessionirung der im § 1 erwähnten Eisenbahnlinie im Sinne les § 1 des Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 dem Reichsage Bericht erstatten.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im Országos Törvénytár ins Leben und werden mit der Durchführung desselben der Handelsminister, der Minister des Innern und der Finanzminister betraut.

XXVIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Bedeckung der bei dem Bau der StaatseisenbahnLinien Mármarossziget-Körösmező-Landesgrenze sich ergebenen Mehrausgaben.

(Sanktionirt am 24. August 1897.

-

Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 28. August 1897.)

§ 1.

Die Bau- und Betriebseinrichtungskosten der mit Ges.Art. XVI v. Jahre 1892 konzessionirten Staatseisenbahnlinie Mármarossziget-Kőrösmező-Landesgrenze werden auf den, zur Bedeckung des innerhalb des Rahmens der im § 2 des zitirten Gesetz-Artikels eine Bedeckung nicht findenden Bauauslagen und zur Begleichung der aus dem Baugeschäfte entstehenden Forderungen der Unternehmer noch erforderlichen Betrag von 1,967.000 Gulden erhöht.

§ 2.

Der im § 1 bewilligte Kredit ist bei den Investitionen des Handels-Portefeuilles unter Kapitel IV, Titel 21 zu verrechnen und aus den Kassabeständen zu bedecken.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung im Országos Törvénytár ins Leben und werden mit der Durchführung desselben der Handels- und der Finanzminister

betraut.

XXIX. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetz Artikels XIX vom Jahre 1896 über die Zuckersteuer. (Sanktionirt am 24. August 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytáre am 28. August 1897.)

§ 1.

Die Verfügung des Gesetzartikels XIX vom Jahre 1896 über die provisorische Modifizirung einzelner Bestimmungen des Ges.-Art. XXIII vom Jahre 1888 über die Zuckersteuer werden vom 1. August 1897 rückwir. kend, bis zum 31. Juli 1898 in Giltigkeit erhalten; sie verlieren jedoch ihre Giltigkeit auch vor dem bezeich neten Zeitpunkte in dem Falle, wenn die Wirksamkeit der in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig zu veranlassenden, und diesem Gesetze entsprechenden Rechtsbestimmungen vor dem 31. Juli 1898 aufhört.

Alle jene im Punkt I, § 1 des Ges.-Art. XXIII. von Jahre 1888 bezeichneten Arten von Zuckerprodukten welche während des vom 1. August 1897 bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes sich erstreckenden Zei von irgend einem Zuckerfabriks Etablissement oder einer zum Halten von Zucker bestimmten Freilager gegen Entrichtung oder Kreditirung der Konsumsteuer von 11 Gulden nach 100 Kilogramm Gewicht weggeführt wurden. fallen unter einen, nach jedem 100 Kilogramm in der vom Finanzminister im Verordnungswege zu bestimme

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