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den Weise zu entrichtenden Steuerzuschlag

von zwei

Gulden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung ins Leben, und wird mit dem Vollzuge desselben der Finanzminister betraut.

XXX. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die auf dem Netze der k. u. Staatseisenbahnen zu bewerkstelligenden Investitionen und über die Bedeckung der Kosten dieser Investitionen.

(Sanktionirt am 24. August 1897. - Kundgemacht im Országos Törvénytár am 28. August 1897.)

§ 1.

Für die auf den Linien der k. u. Staatseisenbahnen in den nächsten zehn Jahren durchzuführenden Investitionen und Ausrüstungen, ferner zur vollständigen Tilgung der am Schlusse des Jahres 1896 noch ungetilgten Raten einzelner schwebender Schulden der k. ung. Staatseisenbahnen wird zusammen ein Kredit von 246,017.792 Kronen unter den folgenden Titeln bewilligt:

I. zur Herstellung und Einrichtung von Werkstätten und Zugs-Depôts 46,140.000 Kronen;

II. zur Beschaffung von Verkehrs- und Betriebsmitteln 78,850.000 Kronen;

III. zum Austausch von hölzernen Brücken 4,000.000 Kronen;

IV. zum Ban von zweiten Geleisen für die Umgestaltung von Linien und für Rangirstationen 27,300.000 Kronen;

V. zur Erweiterung von Bahnhöfen und Aufnahmsgebäuden 34,210.000 Kronen;

VI. für kleinere Ergänzungsarbeiten, Inventar-Vermehrungen und Schnee-Schutzwerke 9,500.000 Kronen;

VII. zur Tilgung schwebender Schulden 46,017.792 Kronen.

§ 2.

Für die bis zum Ende des Jahres 1897 sich streckende Zeit werden von dem im § 1 bestimmten Gesammt-Erfordernisse bewilligt:

1. zur Herstellung und Einrichtung von Werkstätten und Zug-Depôts 7,860.000 Kronen;

2. für Verkehrs- und Betriebsmittel 25,458.000 Kronen;

3. für den Austausch von hölzernen Brücken 200.000 Kronen;

4. für den Bau von zweiten Geleisen, für die Umgestaltung von Linien 2,800.000 Kronen;

5. für die Erweiterung von Bahnhöfen und Aufnahmsgebäuden 3,400.000 Kronen;

6. für kleinere Ergänzungsarbeiten, Inventarvermehrungen und Schnee-Schutzwerke 1,082.000 Kronen; schliesslich

7. zur Tilgung schwebender Schulden 46,017.792 Kronen.

Die im Interesse der Durchführung der aufgezählten Arbeiten und Behufs Bewerkstelligung der Anschaffungen von der Regierung bisher getroffenen Verfügungen und die im Rahmen der oben bezeichneten Kostenbeträge bewerkstelligten Ausgaben werden hiemit gutgeheissen.

§ 3.

Die Zeit und die Reihenfolge der in den ferneren Jahren des im § 1 festgestellten zehnjährigen Zeitraumes durchzuführenden Arbeiten und Anschaffungen stellt der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister fest; auch ist er verpflichtet jedesmal bei Einreichung des Staatsvoranschlages der Gesetzgebung einen Bericht über die in dem betreffenden Jahre auf Grund dieses

Gesetzes durchzuführenden Investitionen vorzulegen. Gleichzeitig ist auch über die im vorhergegangenen Jahre bewerkstelligten Arbeiten und Anschaffungen Bericht zu erstatten.

§ 4.

Wenn anstatt der einen oder der anderen der in dem festgestellten Arbeitsplane aufgenommenen Investitionen mittlerweile etwa die Durchführung anderer Bauten oder Anschaffungen nöthig werden sollte, ist hiezu die Genehmigung der Gesetzgebung vorher einzuholen.

§ 5.

Zwischen den nach §§ 1 und 2 unter den einzelnen Titeln bewilligten Kreditbeträgen ist ein Virement nicht gestattet.

Die von den für die einzelnen Jahre bewilligten, beziehungsweise präliminirten Kreditsummen in dem betreffenden Verrechnungsjahre nicht aufgebrauchten Restbeträge können in den folgenden Jahren aufgebraucht werden. Mit dem Schlusse des Verrechnungsjahres 1909 ist ein solcher Verbrauch nicht mehr gestattet.

§ 6.

Die Kreditbeträge der in den einzelnen Jahren durchzuführenden Investitionen und Ausrüstungen, und auch die Bedeckung derselben sind in das Staatsbudget der betreffenden Jahre unter besonderen Titeln aufzunehmen.

Sowohl die geleisteten Ausgaben als die Bedeckung derselben (§ 7 und § 9) sind in den staatlichen Schlussrechnungen von den sonstigen Ergebnissen des Staatshaushaltes abgesondert auszuweisen.

§ 7.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bedeckung der 86,817.792 Kronen betragenden Summe der bis zum Schlusse des Jahres 1897 zu bewerkstelligenden Investitionen, Ausrüstungen und Tilgungen (§ 2) mit 31/2 Perzent verzinsliche, auf die mit Gesetzartikel XVII vom Jahre 1892 festgestellte Kronenwährung lautende steuerfreie Rentenobligationen zu emittiren.

$ 8.

Ueber die auf Grund des § 7 durchgeführte Operation ist dem Reichstage Bericht zu erstatten.

§ 9.

Ueber die Art und Weise der Bedeckung des mit diesem Gesetze bewilligten, aber nach dem Jahre 1897 auftauchenden Investitions-Erfordernisses ist der Gesetzgebung seinerzeit eine Vorlage zu machen.

§ 10.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und werden mit dem Vollzuge desselben der Handelsminister und der Finanzminister betraut.

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