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XXXI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897, über die Anwendung des Gesetz-Artikels XXV vom Jahre 1888 auf die Zeitperiode 1897/8 der Spiritus

produktion.

(Sanktionirt am 24. August 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytárs am 28. August 1897.)

§ 1.

Der Gesetzartikel XXV vom Jahre 1888 über die Auftheilung der durch die der Konsumsteuer unterliegenden Spiritusbrennereien während je einer ProduktionsPeriode nach dem kleinen Steuersatze zu erzeugenden Alkoholmenge wird für die vom 1. September 1897 bis Ende August 1898 sich erstreckende Produktions-Zeitperiode insofern modifizirt, dass die Auftheilung nicht für eine drei Jahre andauernde Zeitperiode, sondern nur für ein Jahr zu bewerkstelligen ist.

§ 2.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister betraut.

XXXII, Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Sicherstellung einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emittirten Obligationen.

(Sanktionirt am 25. August 1897. - Kundgemacht im »Országos Törvénytár◄ am 28. August 1897.)

§ 1.

Unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallen jene zinsentragenden und durch Verlosung rücklösbaron Obligationen, welche Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die in den Ländern der ungarischen Krone ihren Sitz haben, auf Grund ihrer im § 2 bestimmten Forderungen oder Werthe innerhalb der durch dieses Gesetz bestimmten Grenzen und Modalitäten emittiren.

Unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallen auch jene von solchen Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die in den Ländern der ungarischen Krone ihren Sitz haben, auf Grund ihrer im §2 bestimmten Forderungen oder Werthe innerhalb der durch dieses Gesetz bestimmten Grenzen und Modalitäten emittirten und durch Verlosung rückzulösenden Obligationen, in welchen dem Gläubiger ausser der Rückzahlung des Darlehens-Kapitals noch ein von der Verlosung oder von einem anderen Zufalle abhängiger Gewinnst in Aussicht gestellt wird. (Prämien-Obligationen).

Die auf die Emission und auf den Verkehr der Prämien-Obligationen bezüglichen Bestimmungen des Gesetzartikels IX vom Jahre 1889 bleiben unberührt.

§ 2.

Die unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen können nur auf Grund der weiter unten

bestimmten Forderungen, beziehungsweise Werthe emittirt werden. Diese Forderungen und Werthe sind die folgenden:

1. Von einer Bedingung nicht abhängige solche Forderungen der emittirenden Anstalt, welche:

a) gegenüber solchen Korporationen oder Gesellschaften bestehen, die berechtigt sind öffentliche Lasten auszuwerfen und hinsichtlich deren Tilgung, sowie deren Akzessorien die öffentlichen Lasten Kraft eines rechtsgiltigen Beschlusses oder eines Gesetzes vinkulirt sind;

b) gegenüber dem Staate oder den staatlichen Austalten (Unternehmungen) bestehen;

c) auf einen im Sinne der Bestimmungen des Gesetzartikels V vom Jahre 1894 geschaffenen Kolonialbesitz (§ 3 und 4), ferner auf den Gegenstand der Bodenverbesserung bildenden oder durch Zerstückelung zu Stande gekommenen Grundbesitz (§ 5 und 6) als Hypothek grundbücherlich einverleibt sind.

2. Titres, welche aus den Prioritäts-Obligationen, Darlehens-Obligationen und mit Ausnahme der Stammaktien von den übrigen Aktien von im öffentlichen Verkehr befindlichen vaterländischen Eisenbahnen und an diese sich unmittelbar anschliessenden ebenfalls im öffent lichen Verkehr befindlichen ausländischen Eisenbahnen, ferner aus den in der Konzessionsurkunde der zum Bau schiffbarer Kanäle konstituirten vaterländischen Unternehmungen festgestellten Bau- beziehungsweise das Stammkapital derselben bildenden Prioritäts-Obligationen, Dar lehens-Obligationen, und mit Ausnahme der Stammaktien aus den übrigen Aktien durch die emittirende Anstalt als Eigenthum erworben wurden und sich im Besitze der Anstalt befinden, wie auch die auf solche PrioritätsObligationen, Darlehens-Obligationen und Aktien seitens

der emittirenden Anstalt gewährten Faustpfand-Darlehen.

Auf Grund der gegenüber dem Staat, den staatlichen Anstalten (Unternehmungen), Munizipieu und Gemeinden. bestehenden und von einer Bedingung nicht abhängigen Forderung können unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes gehörende Obligationen auch dann emittirt werden, wenn die über die betreffende Forderung ausgestellte Urkunde ohne Bezeichnung des Kapitalsbetrages der Forderung auf Beträge lautet, die eine bestimmte Anzahl von Jahren hindurch zu zahlen sind.

Auf Grund der Titres ausländischer Anschlussbahnen können Obligationen nur dann emittirt werden, wenn diese Titres nach unseren vaterländischen Gesetzen als Prioritäts-Obligationen, Darlehens-Obligationen beziehungsweise Prioritätsaktien betrachtet werden können.

Der emittirenden Anstalt steht es frei, die Emission der Obligationen auf sämmtliche in diesem Paragraphen bestimmten Forderungen oder nur auf eine Forderung, beziehungsweise einen Werth zu basiren.

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Die Kapitalsforderung, welche auf einem im Sinne der Bestimmungen des Ges.-Art. V vom Jahre 1894 geschaffenen Kolonialbesitz als Hypothek grundbücherlich einverleibt ist, kann nur dann als Basis der Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes gehörenden Obligationen dienen, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderung sammt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satzposten fünfundsiebzig (75) % jenes Schätzungswerthes des hypothezirten Grundbesitzes nicht übersteigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der Vinkulirung festgestellt wurde.

§ 4.

Die Geltung des § 18 Gesetzartikel V vom Jahre 1894 wird mit entsprechender Anwendung auf alle jene Fälle ausgedehnt, in welchen der Kolonist den Kaufschilling des Kolonialbesitzes oder den noch nicht getilg ten Theil desselben an ein Institut, das irgend welche unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallende Obligationen auf der im Punkte 1 des § 2 angeführten Grundlage emittirt, als an den Kolonisator oder den Rechtsnachfolger des Kolonisators zu bezahlen hat.

Die stehende Frucht, welche zur Zeit der Geltendmachung des Entfernungsrechtes auf den Kolonialbesitz vorhanden ist, kommt auch in solchen Fällen dem Kolonisten zu; bezüglich der stehenden Frucht gebührt jedoch bis zur Höhe jener rückständigen Zinsen, welche durch den dem Kolonisten zurückzuzahlenden Betrag nicht gedeckt werden, dem entfernenden Institut das gesetzliche Pfandrecht.

§ 5.

Eine Kapitalsforderung, welche auf einen, den Gegen stand von Bodenameliorations-Arbeiten (Bachregulirung Beseitigung von Unterwaschungen, Wasserableitung, Sumpfaustrocknung, Drainage. Berieselung und Läuterung) bildenden Grundbesitz als Hypothek grundbücherlich einverleibt ist, kann als Grundlage für die Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obliga tionen nur dann dienen, wenn ihr Kapitalsbetrag den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satzposten nicht fünfundsiebzig (75) Perzent jenes Schätzungswerthes des als Hypothek vinkulirten Grundbesitzes über steigt, welcher Schätzungswerth zur Zeit der Vinkulirung festgestellt worden ist, fernei wenn der Kapitalsbetrag

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