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der Forderung auch die Summe jener Kosten nicht übersteigt, welche durch die betreffende BodenameliorationsArbeit beansprucht wird, schliesslich wenn die kreditirende Anstalt das Bodenameliorations-Darlehen nur im Verhältnisse des faktischen Fortschrittes der betreffenden Arbeit flüssig macht.

§ 6.

Eine Kapitalsforderung, welche auf einen durch Zerstückelung zu Stande gekommenen Grundbesitz als Hypothek grundbücherlich einverleibt ist, kann als Grundlage für die Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen nur dann dienen, wenn der Kapitalsbetrag dieser Forderung sammt den eventuell vorhergehenden grundbücherlichen Satzposten zwei Drittel des Schätzungswerthes der als Hypothek vikulirten Realität nicht übersteigt und wenn die Zerstückelung im Sinne dieses Gesetzes als solche betrachtet werden. kann.

Als Besitzzerstückelung wird im Sinne dieses Gesetzes betrachtet, wenn die Zerstückelung bezüglich eines in den Grundbuchsprotokollen (in den Grundbuchseinlagen) derselben Gemeinde enthaltenen, wenn auch keinen zusammenhängenden Komplex bildenden, oder eines in den Grundbuchsprotokollen (in den Grundbuchseinlagen) mehrerer Gemeinden enthaltenen, aber einen zusammenhängenden Komplex bildenden und in jedem Falle einen Schätzungswerth von mindestens viermalhunderttausend Kronen besitzenden Grundbesitzes desselben grundbücherlichen Eigenthümers oder derselben Miteigenthümer derart erfolgt, dass der Schätzungswerth der in Folge der Zerstickelung entstehenden Besitztheile einzeln nicht weniger als viertausend Kronen und nicht mehr als vierundzwanzigtausend Kronen ist.

Die Zerstückelung eines den im vorhergehenden Alinea umschriebenen Anforderungen entsprechenden Grundbesitzes auf Besitztheile im Schätzungswerthe von weniger als viertausend Kronen wird ebenfalls als Zerstückelung im Sinne dieses Gesetzes betrachtet, wenn die Käufer einen Grundbesitz besitzende, oder Arbeiter-Bewohner jener Gemeinden sind, in deren Gemarkung die Zerstückelung erfolgt und wenn die Zerstückelung nicht zur Errichtung einer neuen Gemeinde oder Kolonie dient.

Die Zerstückelung eines Grundbesitzes, dessen Schätzungswerth weniger als vierhunderttausend Kronen ist, sonst aber den im zweiten Absatze dieses Paragraphe umschriebenen übrigen Anforderungen entspricht, au Besitztheile mit dem im vorhergehenden Alinea bestimmten Schätzungswerthe wird ebenfalls als Zerstückelung in Sinne dieses Gesetzes betrachtet, wenn dies in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der Finanzminister im Einvernehmen mit den Ackerbauminister bewilligt.

Die in diesem Paragraphen erwähnten Schätzungswerthe sind zur Zeit der Vinkulirung festzustellen.

Auf einer durch Zerstückelung zustande gekommenen Grundbesitz hypothekarisch einverleibte Forderungen, können nicht als Basis für die Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen dienen, wenn eine solche Bedingung zustande gekommen ist, dass die Käufer der zerstückelten Besitztheile für einander gegenüber dem Verkäufer oder seinem Rechtsnachfolger hinsichtlich der Zahlung des Kaufschillings solidarische Verpflichtungen übernehmen.

§ 7.

Jene Anstalten, welche unter die Wirksamkeit diese Gesetzes fallende Obligationen zu emittiren wünschen

sind verpflichtet in ihren Statuten ausser den Bestimmungen des § 157 beziehungsweise § 225 des Handelsgesetzes auch noch jene der im § 2 bestimmten Forderungen und Werthe zu bezeichnen, auf Grund welcher sie Obligationen zu emittiren beabsichtigen, ferner die Bedingungen für die Bewilligung der als Basis der Emission dienenden Darlehen und die bei der Bestimmung des Betrages der Darlehen massgebenden Grundlagen, so auch insofern die Emission auf Grund einer auf Grundbesitz einverleibten Forderung erfolgt die bei der Feststellung des Schätzungswerthes des Grundbesitzes massgebenden Grundlagen, beziehungsweise die hiebei zu befolgenden Modalitäten, -wenn aber die Emission auf Grund von Eisenbahn- (Kanalunternehmungs-) Titres erfolgt, die bei der Beschaffung der Eisenbahn-Titres und der Bestimmung des Kaufpreises massgebenden Grundlagen und Modalitäten des Verfahrens festzustellen.

Vor Beginn der Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen ist der Umstand, dass die Statuten der emittirenden Anstalt mit diesem Gesetze übereinstimmen, in das Firmenregister des nach dem Sitze der Anstalt kompetenten Gerichtshofes einzutragen und vorschriftsmässig zu verlautbaren. Der Gerichtshof erfüllt das bezügliche Ersuchen der Anstalt nur dann, wenn derselbe einerseits die vorgelegten Statuten mit diesem Gesetze übereinstimmend befunden, und wenn andererseits die Anstalt ausgewiesen hat, dass sie den Bestimmungen des § 8 entsprochen hat.

§ 8.

Die Anstalten, welche mit der Emission

unter

die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen sich zu befassen wünschen, sind ferner verpflichtet,

vor der Emission einen zur besonderen Sicherstellung dieser Obligationen bestimmten Fond zu schaffen und dessen geringsten Betrag in ihren Statuten ersichtlich zu machen.

Dieser besondere Sicherstellungsfond kann, wenn die Anstalt auf Grund sämmtlicher im § 2 bestimmten Emissions-Grundlagen, oder auf Grund einer der im Punkt 1 des § 2 bestimmten Grundlagen und überdies auch auf irgend einer im Punkt 2 desselben Paragraphen bestimmten Emissions-Grundlage Obligationen zu emitiren wünscht, nicht geringer als sechs Millionen Kronen, in jedem anderen Falle aber nicht geringer als drei Mil lionen Kronen sein.

§ 9.

Zur Plazirung und Fruktifizirung des besonderen Sicherstellungsfondes der Obligationen können dienen:

1. Der Ankauf von ungarischen Staatsschuld-Obligationen, von verzinslichen ungarischen Kassenanweisungen, von Pfandbriefen der Oesterreich-Ungarischen Bank, 80wie des Bodencredit-Institutes für Kleingrundbesitzer, von Pfandbriefen, die zu im § 11 des Gesetzartikels XXX vom Jahre 1889 bestimmten Anlagen geeignet sind und der Ankauf solcher Werthpapiere, auf welche die Bestimmungen des § 11 des Gesetzartikels XXX vom Jahre 1889 durch spätere Gesetze ausgedehnt wurden, schliesslich der Ankauf von Prioritäts-Obligationen vaterländischer Verkehrs-Unternehmungen.

2. Die Eskomptirung der im Punkt 1 bestimmten und zur Rückzahlung ausgelosten Werthpapiere und deren spätestens in einem halben Jahre ablaufenden Koupons

3. Faustpfanddarlehen auf die im Punkt 1 festgesetzten Werthpapiere bis höchstens dreiviertel ihres

Börsenkurswerthes und für die Dauer von höchstens drei

Monaten.

4. Die Escomptirung von höchstens drei Monate lang laufenden und mit Unterschriften von wenigstens zwei, als zahlungsfähig bekannten Akzeptanten versehenen Wechseln.

5. Der Ankauf von im Punkt 1. c) des § 2 bezeichneten, mit der hypothekarischen Forderung der Anstalt belastetem Grundbesitz bis zu dem Betrage, der zur vollständigen Deckung der als Emissions-Basis der unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen dienenden Forderung der Anstalt nöthig ist.

§ 10.

Auf diese zur besonderen Sicherstellung der Obligationen bestimmten Fonds wird die Wirksamkeit der in den §§ 5, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzartikels XXXVI vom Jahre 1876 enthaltenen Bestimmungen mitentsprechender Interpretation ausgedehnt.

§ 11.

Den zur besonderen Sicherstellung der unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen bestimmten Fond kann die emittirende Anstalt unter den in den Statuten festgestellten Betrag nur nach der diesfälligen Modifikation ihrer Statuten und nach Eintragung dieser vorgenommenen Statutenmodifikation bei dem kompetenten Gerichtshofe herabsetzen, jedoch nur höchstens in dem Masse, dass der verbleibende Theil des reduzirten Fondes nicht weniger als wie im § 4 vorgeschrieben ist das ist: sechs, beziehungsweise drei Millionen Kronen betrage und zumindest ein Zwanzigstel jener im Verkehr befindlichen Obligationen der Anstalt ausmache, welche auf den im § 2 bezeichneten Grundlagen emittirt wurden.

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