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§ 12.

Auf den im Punkt 1 des § 2 bezeichneten Grund. lagen können unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallende Obligationen höchstens bis zur Höhe des Kapitalsbetrages der die Emissionsbasis bildenden Forderung emit tirt werden. Wenn die Urkunde, welche über die den Emissionsfond bildende Forderung ausgestellt wurde - ohne Bezeichnung des Kapitalsbetrages der Forderung über eine bestimmte Zahl von Jahren hindurch zu bezahlende Summe lautet, so kann der als Grundlage der Berechnung des Kapitalswerthes zu nehmende Zinsfuss keinesfalls geringer sein, als der Zinsfuss der zu emittirenden Obligationen.

Auf den im Punkte 2 des § 2 bezeichneten Grundlagen können unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallende Obligationen höchstens bis zur Höhe des Kapitalsbetrages des Kaufpreises der als Emissions-Grundlage dienenden Titres und der auf solche Titres gegebenen Faustpfand-Darlehen, jedoch niemals über den Nominalwerth dieser Titres hinaus emittirt werden.

§ 13.

Das emittirende Institut ist verpflichtet sofort aus dem Verkehr zu ziehen:

1. die auf den im Punkt 1 des § 2 bezeichneten Grundlagen emittirten Obligationen in dem Verhältnisse, in welchem der Betrag der als Grundlage der Emission dienenden Forderungen durch Rückzahlung oder aus einem anderen Grunde sich verringert hat;

2. die auf den im Punkt 2 des § 2 bezeichneten Grundlagen emittirten Obligationen in dem Verhältnisse, in welchem der Status der als Grundlage der Emission

derselben dienenden Titres und Faustpfand-Forderungen durch Verkauf, beziehungsweise Rückzahlung oder aus einem anderen Grunde sich verringert hat.

§ 14.

Von den, auf den im § 2 bezeichneten Grundlagen emittirten Obligationen der emittirenden Anstalt können nicht mehr im Verkehr sein, als der zwanzigfache Nominalbetrag des zur besonderen Sicherstellung der emittirten Obligationen bestimmten Fonds.

§ 15.

Jene hypothekarisch sichergestellten Forderungen der emittirenden Anstalt, auf Grund welcher die unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallenden Obligationen emittirt wurden, bleiben auch dann in Kraft, wenn die als Hypothek dienende Liegenschaft in gerichtlicher Lizitation von der Anstalt selbst erworben wurde, oder wenn eine solche Liegenschaft im Sinne des § 4 dieses Gesetzes der Anstalt gerichtlich zugeurtheilt worden ist.

Solche Forderungen können nur auf Ansuchen der Anstalt gelöscht werden und dienen bis dahin als Deckung der Obligationen.

§ 16.

Jedes einzelne Stück der unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Obligationen kann auf eine kleinere Summe als auf Einhundert (100) Kronen nicht

auten.

§ 17.

Jene Forderungen (Punkt 1 § 2), beziehungsweise ene Titres und Faustpfand-Darlehensforderungen (Punkt 2 2) der emittirenden Anstalt, auf Grund deren die unter

die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Obligationen emittirt werden, dienen zur Sicherstellung der Gesammt heit der betreffenden Obligationen, es kann auf dieselben keine Exekution gerichtet werden und können auf sie dritte Personen mit Ausnahme des Falles der Verwerthung zufolge Konkurses (§ 18) Rechte überhaupt nicht

erwerben.

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Diese rechtliche Natur der als Grundlage der Obli gationen dienenden Forderungen, ist auf den diese Forderungen zu Gunsten der Anstalt sichernden OriginalUrkunden vor der Emission der entsprechenden Obligationen aufzuzeichnen; diese Aufzeichnung ist von je einem Mit gliede der Direktion und des Aufsichtsrathes der Anstal zu unterschreiben und sind die Unterschriften notarie!! oder gerichtlich zu legalisiren.

Die obenbezeichnete rechtliche Natur der auch hypo thekarisch sichergestellten derartigen Forderungen ist bei der Einverleibung des zur Sicherstellung derselben dienenden Pfandrechtes auch grundbücherlich aufzuzeichnen.

Dass diese Aufzeichnungen erfolgen, dafür Sorge z tragen ist Pflicht der Direktion der Anstalt.

Die im zweiten Absatze dieses Paragraphen vor geschriebene Aufzeichnung kann vor dem Aufhören der betreffenden Forderung in giltiger Weise nicht gelösch werden.

Die im dritten Absatz dieses Paragraphen angeord nete grundbücherliche Eintragung ist mit der Löschu des Pfandrechtes gleichzeitig von Amtswegen zu lösche

Jene Eingaben und Urkunden, welche zum Zwecke der Vornahme der im dritten Absatze dieses Paragrapht vorgeschriebenen grundbücherlichen Eintragung, bezie hungsweise deren Löschung ausgestellt werden, sind dieser Beziehung stempel- und gebührenfrei.

§ 18.

Im Falle des Konkurses gegen die emittirende Anstalt, sind aus jenem Vermögen, welches im Sinne der §§ 8, 10 und 17 zur Sicherung der Obligationen berufen ist, vor allen anderen Forderungen gegen die Anstalt die aus den Obligationen stammenden Forderungen der Obligationsinhaber zu befriedigen.

§ 19.

Jene Eisenbahn- und Kanalbau-Unternehmungs-Titres (Punkt 22), auf deren Grundlage oder auf welche solche Faustpfanddarlehen gegeben worden sind, auf Grund welcher die betreffende Anstalt unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende Obligationen emittirt, sind so lange, als diese Titres, beziehungsweise die auf diese gegebenen Faustpfanddarlehen thatsächlich als Emissionsfond dienen, vom anderen Vermögen der emittirenden Anstalt abgesondert zu verwalten und unter Gegensperre eines kön. öffentlichen Notärs aufzubewahren.

Der kön. öffentliche Notar ist bei Gelegenheit der Vornahme einer jeden einzelnen Gegensperre verpflichtet unter Bezeichnung des Zeitpunktes der vorgenommenen Gegensperre und unter Beisetzung seiner Unterschrift und seines amtlichen Siegels in einem in zwei Exemplaren stempelfrei ausgefertigten Verzeichnisse jene Titres nach ihrer Stückzahl, ihrem Nominalwerthe und ihrer Benennung ufzuzählen, welche unter seine Gegensperre gegeben urden, oder derselben entnommen worden sind. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses bleibt bei dem kön. öffentlichen Notar, das andere Exemplar wird von der Anstalt übernommen.

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Der kön. öffentliche Notar darf für sein zur Vorahme der Gegensperre nöthiges Verfahren ausser der

im § 12 des Gesetz-Artikels LI vom Jahre 1880 festgesetzten ständigen Arbeitsgebühr und der im § 19 des zitirten Gesetzes erwähnten Fahrtaxe keine anderen Gebühren aufrechnen.

§ 20.

Die Direktion jener Anstalt, welche sich mit der Emission von unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Obligationen befasst, ist verpflichtet, im Amtsblatt, sowie auch eventuell in den zur Veröffentlichung der Anstalt bestimmten anderen Blättern halbjährlich einen solchen Ausweis zu veröffentlichen, aus welchem ausführlich hervorgehe

1. der Nominalbetrag der Obligationen, welche die Anstalt auf Grund der im Punkt 1, § 2; oder Punkt 2 § 2 aufgezählten Grundlagen emittirt hat,

2. die Summe jener Forderungen, beziehungsweise der gesammte Nominalwerth jener Titres, welche z Sicherung der auf den, im Punkt 1 § 2, beziehungsweise im Punkt 2 § 2 aufgezählten Grundlagen emittirten Obligationen dienen;

3. Die ziffermässige Höhe des zur speziellen Siche rung der Obligationen dienenden Fonds, sowie der Unstand, wie die einzelnen Theile dieses Fonds innerhalb der in diesem Gesetze diesbezüglich festgesetzten Schran ken angelegt sind.

4. Bei einer solchen Anstalt, welche auf den in Punkte I. c) § 2 aufgezählten Grundlagen Obligationes emittirt, ausserdem noch der zur Zeit der Vinkulirurg festgesetzte Schätzungswerth, der für die als Emission basis dienenden Forderungen hypothekarisch vinkulirte Grundbesitze.

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