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Dieser Ausweis ist innerhalb acht Tage von dem Tage der Veröffentlichung gerechnet, sammt den die Veröffentlichung bestätigenden Zeitungsexemplaren dem kompetenten Gerichtshofe vorzulegen.

§ 21.

Bezüglich des Schutzes der Rechte der Inhaber der unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Obligationen und bezüglich der Verantwortlichkeit der Direktionsmitglieder der solche Obligationen emittirenden Anstalt, sind mit entsprechender Anwendung die Bestimmungen der SS 22-26, 28 und 31-35 des Gesetzartikels XXXVI vom Jahre 1876 massgebend.

Mit der im § 34 des Gesetzartikels XXXVI vom Jahre 1876 festgesetzten Strafe sind jedoch die Direktionsmitglieder der emittirenden Anstalt auch dann zu belegen, wenn sie es unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die im zweiten Absatze des § 17 vorgeschriebene Eintragung seinerzeit vorgenommen werde.

§ 22.

Die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Obligationen und deren Zinsenkoupons sind von der Kapitalszins- und Rentensteuer, wie auch vom allgemeinen Einkommensteuerzuschlag befreit.

Diese Obligationen werden überdies für Kautionsfähig und dazu geeignet erklärt, dass die Gelder der Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie auch die fideikomissarischen und Depositengelder in ihnen fruchtbringend angelegt werden, und schliesslich können sie auch als Dienst- und Geschäftskautionen dann angenommen werden,

wenn die Kaution im Sinne der bezüglichen Vorschriften nicht in Baarem zu erlegen sind.

§ 23.

Wenn ein Geldinstitut, welches auf Grund des Punktes I c) § 2 dieses Gesetzes unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende Obligationen emittirt, eine dea Bestimmungen des Gesetzartikels V vom Jahre 1894 entsprechende Kolonisirung oder eine dem § 6 dieses Gesetzes entsprechende Besitzzerstückelung durchführt, so ist der zwischen dem Institut einerseits, und dem Kolonisten oder dem Käufer der im Wege der Zerstückelung zustande gekommenen Besitzparzelle andererseits abgeschlossene Kauf-(Kolonisirungs)-Vertrag und die aus diesem Vertrage fliessende grundbücherliche Einverleibung des Eigenthumsrechtes stempel- und gebührenfrei.

§ 24.

Wenn bei einem zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Geldinstitute bestehende und zur Emission von unter die Wirksamkeit dieses Gesetzes fallender Obligationen geeignete Forderungen an eine solche AktienGesellschaft oder Genossenschaft übetragen werden, welch sich mit der Emission von unter die Wirksamkeit diese Gesetzes fallenden Obligationen befasst, werden solche Uebertragungen der Stempel- und Gebührenfreiheit theilhaft und zwar hinsichtlich der für die Zession und die etwaige Intabulirung der übertragenen Forderung entfallen den Stempel und Gebühren.

§ 25.

Auf jene Aktiengesellschaften und Genossenschafter welche zur Zeit des Inslebentretens dieses Gesetzes

Benützung eines, der im § 2 bestimmten Grundlagen mit der Emission von Obligationen sich bereits beschäftigen, beziehungsweise auf ihre diessfälligen Obligationen wird die Giltigkeit dieses Gesetzes und zwar giltig vom Tage der Erfüllung der nachfolgenden sämmtlichen Bedingungen, ausgedehnt, wenn die betreffende Aktiengesellschaft oder Genossenschaft spätestens innerhalb eines (1) Jahres von dem Inslebentreten dieses Gesetzes gerechnet:

1. ihre Statuten insofern diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, mit den Anordnungen dieses Gesetzes in Einklang bringen;

2. den im § 4 vorgeschriebenen besonderen Garantiefond und zwar auch den Bestimmungen des § 14 entsprechend schafft;

3. den Umstand, dass ihre Statuten mit diesem Gesetze übereinstimmen, in das Firmenregister eintragen, und dies vorschriftsmässig veröffentlichen lässt;

4. die in den §§ 17 und 19 angeordneten Vormerkungen, beziehungsweise die Gegensperre effektuiren lässt.

Der Gerichtshof erfüllt die in Gemässheit des Punktes 3 dieses Paragraphen vorgelegte Bitte nur dann, wenn er die Statuten in Uebereinstimmung mit diesem Gesetze gefunden, und die betreffende und die betreffende Anstalt nachgewiesen hat, dass sie der Bestimmung des Punktes 2 dieses Paragraphen entsprochen hat.

§ 26.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und werden mit seiner Durchführung der Finanz-, der Handels- und der Ackerbauminister, ferner in Bezug auf die Jadikatur der Justizminister, in Kroatien-Slavonien aber der Firanz- und der Handelsminister, und in Betreff der Judikatur der Banus von Kroatien-Slavonien-Dalmatien betraut.

XXXIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Geschwornengerichte.

(Sanktionirt am 25. August 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár am 28. August 1897.)

§ 1.

Bei jedem Gerichtshofe, der einen Kriminalwirkungskreis hat, wird ein Geschwornengericht organisirt (§ 34). Das Geschwornengericht besteht sammt dem Präsi denten aus drei richterlichen Mitgliedern und zwölf Ge schwornen.

§ 2.

Den Präsidenten des Geschwornengerichtes und dessen Stellvertreter bestimmt der Präsident der könig lichen Gerichtstafel.

Zum Präsidenten muss in der Regel der Präsident des Gerichtshofes designirt werden; es können aber auch die Richter der königl. Gerichtstafel sowie die Richter jenes Gerichtshofes designirt werden, bei welchem das Geschwornengericht gebildet wird. Der Stellvertreter des Präsidenten des Geschwornengerichts muss aus der Reihe der Richter des Gerichtshofes designirt werden.

Die Designirung erfolgt auf ein Jahr und ist spåtestens bis zum 31. Dezember im Amtsblatte, sowie an der Ankündigungstafel des königl. Gerichtshofes zu ver lantbaren.

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und seines Stellvertreters verfügt hinsichtlich der Substituirung,

wenn für diese eine dringende Nothwendigkeit vorliegt, von Fall zu Fall der Präsident des Gerichtshofes.

§ 3.

Zum Geschwornengerichte designirt der Präsident des k. Gerichtshofes zwei Richter und zwei stellvertretende Richter ebenfalls für ein Jahr aus der Reihe der Richter des unter seiner Leitung stehenden k. Gerichtshofes oder der am Sitze des Gerichtshofes wirkenden k. Bezirksrichter.

Ein Unterrichter kann nicht Mitglied des Geschwornengerichtes sein.

§ 4.

Geschworner kann nur jener ungarischer Staatsbürger sein, der im Jahre der Zusammenstellung der Urliste mindestens das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und die Amtsprache des Staates, in Fiume aber die italienische Sprache versteht, sie lesen und schreiben kann,

wenn er:

1. jährlich mindestens 20 Kronen direkte Staatssteuer zu zahlen verpflichtet ist, insofern er aber zeitweilig Steuerfreiheit geniesst, ein Vermögen besitzt, dessen Werth einer direkten Staatssteuer von 20 Kronen entspricht; oder

2. öffentlicher Beamter, Seelsorger, Mitglied der ungarischen Akademie der Wissenschaften, Doktor, diplomirter Professor, Advocat, Ingenieur, Architekt, Schiffskapitän Oekonom, Apotheker, Chemiker, Förster, Montanist, Lehrer, Chirurg, Thierarzt ist, ferner Derjenige, welcher die höbere Kunstschule oder eine andere höhere Fachschule absolvirt, schliesslich Derjenige, welcher die MittelschulSchlussprüfung abgelegt hat.

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