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§ 5.
S

In die Liste der Geschwornen kann nicht aufge nommen werden:

1. wer wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt war;

2. wer zum Amtsverlust oder zur Suspendirung der Ausübung seiner politischen Rechte verurtheilt war (§ 56 Ges. Art. V vom Jahre 1878), während der im Urtheile festgesetzten Zeitdauer;

3. wer unter dem Vollzug einer Freiheitsstrafe steht, oder sich bedingungsweise in Freiheit befindet;

4. Derjenige, gegen den wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit Gefängniss zu bestrafenden Vergehens eine Untersuchung, direkte Vorladung oder Hauptverhandlung (§ 268 der Strafprozessordnung) angeordnet, oder der unter Anklage gestellt ist;

5. wer in Konkurs sich befindet, unter Kuratel ge stellt ist, oder dessen Minderjährigkeit verlängert wurde:

6. wer wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens die Pflichten des Geschwornen zu erfüllen nich im Stande ist.

§ 6.

Es können ferner in die Liste der Geschwornen nicht aufgenommen werden:

1. der Minister, der Gouverneur von Fiume, der Obergespan und in Budapest der Oberbürgermeister;

2. der im aktiven Dienste stehende Richter ode Staatsanwalt;

3. das im dauernden aktiven Dienste stehende Miglied der bewaffneten Macht (§ 2 Ges. Art. VI VOL Jahre 1889), die beurlaubten Gagisten und die zeitweilig beurlaubte Mannschaft;

4. das Mitglied oder Organ der Polizeibehörde (§ 85 der Strafprozessordnung);

5. ein Mitglied der Finanzwache;

6. ein Taglöhner oder ein Diener.

§ 7.

Vom Geschwornendienste sind befreit:

1. die Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Magnatenhauses des Reichstages, oder der zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Delegationen für die Dauer der Session;

2. der Seelsorger;

3. jenes in die Namensliste der Geschwornen aufgenommene Mitglied der bewaffneten Macht, das zeitweilig aktiven Dienst leistet, während der Dauer der Einberufung ;

4. der ausübende Arzt;

5. der Apotheker, der keinen Gehilfen hat;

6. der Volksschullehrer;

7. die bei der Post, dem Telegraphen, der Eisenbahn und der Dampfschiffahrt angestellten Personen;

8. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben;

9. Derjenige, welcher im Laufe des Jahres während einer Session Dienste geleistet hat, im laufenden und im nächsten Jahre.

§ 8.

Der Justizminister kann von Jahr zu Jahr verfügen, dass eine Befreiung auf Grund des Punktes 9 § 7 auf dem Gebiete eines solchen Gerichtshofes nicht in Anspruch genommen werden könne, bei welchem sonst ein Geschwornengericht nicht organisirt werden kann.

§ 9.

In Städten ist der Bürgermeister, in Gemeinden der Richter, in Budapest der Bezirksvorsteher verpflichtet mit zwei Delegirten des städtischen Munizipalausschusses beziehungsweise der Stadt- oder Gemeinde-Repräsentanz, in der Haupt- und Residenzstadt aber des Bezirksausschusses (§ 29 Ges. Art. XXXIII vom Jahre 1893), deren einer in den Gemeinden stets der Gemeinde- beziehungsweise der Kreisnotär ist, als Konskriptions- Kommission im Monate Mai eines jeden Jahres das Namensverzeichnis aller in ihrer Stadt, beziehungsweise Gemeinde, oder in ihrem Bezirke wohnenden Männer zusammenzustellen, welche im Sinne des obigen § 4 Geschworne sein können und nicht unter die ausschliessenden Bestimmungen der §§ 5 und 6 fallen.

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Derjenige, bezüglich dessen hinsichtlich der Ausschliessung ein Zweifel auftaucht, oder der vom Schwurgerichtsdienste befreit ist (§ 7), muss unter Angabe des Grundes der Ausschliessung, beziehungsweise der Befreiung in das Namensverzeichniss aufgenommen werden.

Das Namensverzeichniss muss unter laufender Zahl und in alphabetischer Ordnung die Namen und die genauen Daten des Alters, der absolvirten Schulen, des bürgerlichen Standes oder der Beschäftigung und des Wohnortes des eingetragenen Individuums enthalten; ferner wieviel direkte Staatssteuer das betreffende Individuum zu zahlen verpflichtet ist, welche der landesüblichen Sprachen dasselbe spricht, welcher Sprache es sich vorwiegend bedient, welches seine Muttersprache ist und zu welchem der im Namensverzeichnisse vorkommenden Individuen e in einem, im § 19 bestimmten Verhältnisse steht. Dieses Namensverzeichniss, welches in zwei Exemplaren ausge

stellt werden muss, unterschreibt der Präsident und der Schriftführer der Kommission.

Dieses Namensverzeichniss ist die Urliste der Geschworenen.

§ 10.

Der Bürgermeister, der Gemeinderichter, beziehungsweise der Bezirksvorsteher macht vor dem ersten Tage des Monates Juni nach dem Ortsgebrauche kund, dass Jedermann in die Urliste im Amtslokale der Ortsbehörde Vom ersten Tage des Monates Juni an, durch fünfzehn Tage Einsicht nehmen, ferner, dass während dieser fünfzehn Tage sowohl wegen Auslassung eines geeigneten, als auch wegen Eintragung eines nicht geeigneten Individuums Jedermann reklamiren und dass bezüglich dieser Reklamationen, welche im Amtslokal zur öffentlichen Einsichtsnahme aufliegen werden, durch acht Tage Jedermann Bemerkungen machen kann.

Die Reklamationen und Bemerkungen müssen beim Bürgermeister, beim Gemeinde richter, beziehungsweise beim Bezirksvorsteher schriftlich eingereicht, oder mündlich vorgebracht werden. Die mündlich vorgebrachten Reklamationen und Bemerkungen sind zu Protokoll zu nehmen.

§ 11.

Der Gemeinderichter legt beide Exemplare der Urliste sammt den Reklamationen und Bemerkungen in Begleitung seiner, sich als nothwendig erweisenden Bemerkungen bis zum 15-ten Juli dem tür die Gemeinde kompetenten Oberstuhlrichter vor.

Der Oberstuhlrichter oder dessen Stellvertreter überprüft die Urlisten, sendet die mangelhaften behufs Ergänzung zurück, fordert die säumigen Gemeinde richter zur

Vorlage der Akten auf und verhält ihn, wenn diese Aufforderung erfolglos bleibt, unter einer Geldstrafe bis 200 Kronen hiezu.

§ 12.

Der Oberstuhlrichter, Bürgermeister und Bezirks vorsteher bewahrt ein Exemplar der Urliste in seine Archiv auf, das andere Exemplar aber übersendet er sammt den Reklamationen, Bemerkungen und den Beilagen derselben bis zum 1-ten September an den Präsidenten jenes Gerichtshofes, bei dem das Geschwornengericht organisirtis:

Zugleich erstattet er aufklärenden Bericht bezüglich jener, in den Reklamationen und Bemerkungen vorge brachten Daten, deren Wahrheit oder Unwahrheit aus den Akten nicht ersichtlich ist.

§ 13.

Wenn die Urliste bis zum ersten Tage des Monates September nicht eingelangt ist, so meldet der Präsident des Gerichtshofes dies dem Justizminister, welcher in Betreff der Zusammenstellung der Liste im eigenen Wir kungskreise verfügt, eventuell anordnen kann, dass die Liste auf Kosten des säumigen Beamten zusammengestellt werde.

§ 14.

Beim k. Gerichtshofe tritt im Monate November eine Kommission zusammen. Präsident derselben ist der Prä sident des Gerichtshofes, Mitglieder desselben sind: ei Richter und drei Vertrauensmänner, welche der Präside, aus der Reihe der seitens des Munizipiums im Sinne des § 18 gewählten Vertrauensmänner beruft. Ausserdem b ruft der Präsident des Gerichtshofes, wenn er dies f nothwendig erachtet, - den administrativen Oberbeamte.

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