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Die derart festgesetzten Kosten belasten das strafrechtliche Pauschale.

§ 23.

Der vorgeladene Geschworene, welcher zur Sitzung des Geschwornengerichtes nach der, in der Vorladung festgesetzten Zeit erscheint, kann mit einer Geldbusse bis zu hundert Kronen bestraft werden.

§ 24.

Mit einer Geldbusse von zehn bis fünfhundert Kroner ist jener Geschworene zu bestrafen, der über Vorladung nicht erschienen ist oder der vor Beendigung der Sitzungs periode sich ohne Erlaubniss des Präsidenten entfernt hat Im Wiederholungsfalle muss die Strafe in derselben Sitzungsperiode neuerdings angewendet und kann bis zu tausend Kronen erhöht werden.

Der Geschworene, welcher in Folge Wegbleibens oder Entfernens im Laufe des Jahres keinen Dienst geleistet hat, ist in die Jahresliste des folgenden Jahres aufzu nehmen.

§ 25.

Der Geschworene ist von der, in den §§ 23 und 24 erwähnten Strafe loszusprechen, wenn er sein Wegbleiben oder Entfernen im Laufe der Sitzungsperiode oder innerhalb acht Tage von der Einhändigung des Bescheides gerechnet, mit einer begründeten Ursache entschuldigt hat.

§ 26.

Der Geschworene, welcher einen als unwahr erwiese nen Entschuldigungsgrund vorgebracht hat, oder auf die im Sinne des § 343 der Strafprocess Ordnung an ihn gerichtete Frage den obwaltenden Ausschliessungsgrund ab

sichtlich nicht anmeldet, oder sich weigert, den Eid oder das den Eid ersetzende Gelöbniss abzulegen, oder seine im Gesetze bestimmten anderen Pflichten ungeachtet der Ermahnung seitens des Präsidenten zu erfüllen, ist mit einer Geldbusse von fünfzig bis tausend Kronen zu bestrafen.

§ 27.

Wenn wegen der, in den §§ 24 und 26 umschriebemen Pflichtverletzung die Hauptverhandlung wiederholt oder vertagt werden musste, ist der pflichtverletzende Geschworene auch in die hieraus entstehenden Kosten zu verfällen.

Wird der Geschworene von der bemessenen Geldbusse losgesprochen, so muss er auch von von der Tragung der Kosten befreit werden.

§ 28.

Das Gericht entscheidet in Betreff Anwendung der in den §§ 23, 24 und 26 festgesetzten Strafen, der Nachsicht oder der Herabsetzung der auf Grund der §§ 23 und 24 bemessenen Strafen, ferner hinsichtlich der Verfällung in die Kosten auf Grund der vorgelegten Beweismittel und wenn der betreffende Geschworene anwesend ist, nach Anhörung desselben.

Gegen diesen Bescheid ist ein einmaliger Rekurs statthaft, welcher hemmende Kraft besitzt. (§. 378 der Strafprozess-Ordnung.)

§ 29.

Die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungsperioden der Geschwornengerichte stellt der Justizminister fest.

§ 30.

Der Präsident des Geschwornengerichtes theilt die zur Verhandlung gelangenden Angelegenheiten derart ein,

dass die Sitzungsperioden wo möglich nicht länger als fünfzehn Tage dauern.

Wenn jedoch eine Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Geschworenen schon begonnen hat, sind die dienst leistenden Geschworenen und die Ersatzgeschworenen bis zur Beendigung der Verhandlung dieser Angelegenheit selbst in dem Falle mitzuwirken verpflichtet, wenn die Verhandlung über das Dienstjahr hinaus sich erstreckt.

§ 31.

Der Präsident des Geschwornengerichtes richtet am Ende einer jeden Sitzungsperiode vor Aufnahme der letzten Angelegenheit an die Geschworenen und Ersatzgeschwo renen die Frage, ob sie die ihnen nach Punkt 9 des §7 zukommende Befreiung in Anspruch zu nehmen wünschen

Die abgegebenen Erklärungen sind sammt dem Namensverzeichnisse der Geschworenen, welche den Dienst ge leistet haben, dem Präsidenten des k. Gerichtshofes mitzutheilen.

§ 32.

Wegen der Anzahl, der Wichtigkeit oder der gros sen Ausdehnung der zu verhandelnden Angelegenheiter kann der Strafsenat der k. Gerichstafel auf Antrag des k. Oberstaatsanwaltes die Abhaltung einer ausserordent lichen Sitzungsperiode anordnen.

Der k. Gerichtshof stellt für diese Sitzungen die Dienstlisten im Sinne des § 19 zusammen.

§ 33.·

Wenn der Justizminister im Sinne der §§ 291 und 331 der Strafprozess-Ordnung die Abhaltung der Hauptverhand lung ausserhalb des Geschwornengerichtes anzuordnen he

funden hat, so stellt der kön. Gerichtshof eine neue Ergänzungsliste zusammen. In diesem Falle sind die Ersatzgeschworenen nach Thunlichkeit aus der Reihe Jener auszulosen, welche in dem Orte wohnen, wo das Geschwornengericht seine Sitzungen hält.

§ 34.

Der Justizminister kann anordnen, dass das Gebiet mehrerer auf dem Gebiete einer und derselben kön. Gerichtstafel gelegenen an einander grenzenden kön. Gerichtshöfe zu einem Geschwornengerichtsbezirke gebildet werde. In diesem Falle bestimmt er jenen Gerichtshof, bei welchem das Geschwornengericht seine Sitzungen hält.

Der designirte Gerichtshof und dessen Präsident besorgen jene Agenden, welche dieses Gesetz und die Strafprozessordnung vorschreiben. Der Justizminister hat von diesen Verfügungen dem Reichstage alljährlich einen motivirten Bericht zu erstatten.

Ein am Sitze einer königl. Gerichtstafel befindlicher Gerichtshof kann einem anderen Geschwornengerichte nicht angeschlossen werden.

§ 35.

Die auf Grund dieses Gesetzes bemessenen Geldbussen sind zu denselben Zwecken zu verwenden, für welche die auf Grund der Strafgesetzbücher bemessenen Geldstrafen bestimmt sind.

§ 36.

Der Justizminister wird ermächtigt, im Jahre des Inslebentretens dieses Gesetzes die in den §§ 2, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 18 enthaltenen Fristen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern dem Erfordernisse gemäss festzustellen.

§ 37.

Den Tag des Inslebentretens dieses Gesetzes setzt der Justizminister im Verordnungswege fest. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Justizminister und der Minister des Innern betraut, welche entsprechend dahin verfügen, dass bis zu dem Tage des Inslebentretens der Strafprozessordnung die Bezirke der Geschwornengerichte gebildet, die Liste der Geschworenen angefertigt und die richterlichen Mitglieder der Geschwornengerichte designirt sein sollen.

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