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XXXIV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über das Inslebentreten der Strafprozessordnung. Kundgemacht im »Országos Törvény

(Sanktionirt am 25. August 1897.

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tár am 28. August 1897.)

§ 1.

Die Strafprozessordaung und das Gesetz über die Geschwornengerichte treten an dem vom Justizminister im Verordnungswege festzustellenden Tage, spätestens jedoch am 1. Jänner 1900 ins Leben.

§ 2.

Die Wirksamkeit der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Geschwornengerichte und dieses Gesetzes erstreckt sich auf das ganze Gebiet des ungarischen Staates mit Ausnahme von Kroatien-Slavonien.

§ 3.

Vom Tage des Inslebentretens der Strafprozessordnung angefangen müssen in den wegen der nach §§ 15, 16 und 17 in den Wirkungskreis der kön. Gerichte gewiesenen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen einzuleitenden Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung angewendet werden.

§ 4.

Auch das schon eingeleitete Verfahren muss vor den in den §§ 15, 16, 17 und 18 bestimmten Gerichten und nach den Vorschriften der Strafprozessordnung fortgesetzt werden.

Vor den bis nun zuständigen Gerichten und nach den bisherigen Verfahrensvorschriften muss jedoch in denjenigen Angelegenheiten vorgegangen werden, in welchen vor dem Tage des Inslebentretens der Strafprozessordnung die Hauptverhandlung, beziehungsweise bei dem Bezirksgerichte die Verhandlung bereits anberaumt war.

Gegen den die unmittelbare Vorladung oder unter Anklagestellung anordnenden, vor dem Inslebentreten der Strafprozessordnung noch nicht in Rechtskraft erwach senen Bescheid erfolgt die Appellation und deren Erledigung nach den bisherigen Vorschriften. In dem weiteren Verfahren sind jedoch die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.

§ 5.

Wenn in irgend einer Neuaufnahms-Angelegenheit die Hauptverhandlung, beziehungsweise bei dem Bezirksgerichte die Verhandlung am Tage des Inslebentretens der Strafprozessordnung bereits anberaumt war, so ist das Verfahren vor den bisher kompetenten Gerichten und nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu beenden.

In den nach den bisherigen Rechtsvorschriften beendeten Angelegenheiten sind die Bedingungen der Zulässigkeit der Wiederaufnahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, wenn jedoch die früheren Rechtsvorschriften für den Beschuldigten günstiger sind, nach den letzteren zu beurtheilen.

§ 6.

Die Strafen sind vom Tage des Inslebentretens der Strafprozessordnung nach den Vorschriften der Strafprozesrordnung zu vollstrecken.

$ 7.

In Strafsachen verfährt das kön. Bezirksgericht als Einzelgericht.

Der kön. Gerichtshof entscheidet in einem aus drei Mitgliedern, die kön. Gerichtstafel in einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Senate.

Die kön. Kurie entscheidet, wenn sie über ein im Interesse der Rechtseinheit eingelegtes Rechtsmittel urtheilt, ferner, wenn sie eine gegen einen Beschluss des Geschwornengerichtes oder der kön. Gerichtstafel eingelegte Nullitätsbeschwerde überprüft, in einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senate; in jedem anderen Falle in einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Senate.

§ 8.

Der Anklagesenat des kön. Gerichtshofes hesteht aus dem Präsidenten und zwei Richtern.

Der Präsident des kön. Gerichtshofes bestimmt Ende November eines jeden Jahres, wer von den Richtern des kön. Gerichtshofes in dem folgenden Jahre Präsident des Anklagesenates und wer dessen Mitglieder sein werden; zugleich bestimmt er im Vorhinein einen stellvertretenden Präsidenten und einen stellvertretenden Richter.

Wenn im Laufe des Jahres auch die Letzterwähnten verhindert sind, so verfügt hinsichtlich der weiteren Stellvertretung von Fall zu Fall der Präsident des kön. Gerichtshofes.

§ 9.

Staatsanwaltschaftlicher Bevollmächtigter kann Derjenige sein, welcher die in den Punkten a) und b) des § 1 Gesetz-Artikel I vom Jahre 1883 bestimmte allgemeine Qualifikation besitzt, den juridischen Lehrkurs an

irgend einer vaterländischen Rechts-Lehranstalt absolvirt hat und der Staatssprache in Wort und Schrift mächtig ist.

Als staatsanwaltschaftlicher Bevollmächtigter können auch die obige Qualifikation besitzende öffentliche Beamte und ausübende Advokaten verwendet werden.

§ 10.

Den staatsanwaltschaftlichen Bevollmächtigten bestellt der Justizminister und kann ihm das Mandat jederzeit entziehen.

§ 11.

Dem staatsanwaltschaftlichen Bevollmächtigten gebührt kein ordentliches Gehalt, doch wird ihm aus dem Staatsschatze ein entsprechendes Honorar zutheil.

Die Details dieser Honorirung stellt der Justiz minister fest.

§ 12.

Der staatsanwaltschaftliche Bevollmächtigte ist in dieser seiner Eigenschaft unmittelbar jenem kön. Staatsanwalte untergeordnet, für dessen Bezirk sein Mandat lautet.

§ 13.

Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Bevollmächtigten ändert diese seine Verwendung nichts an dem Rechtskreise seiner ordentlichen Disziplinarbehörde.

§ 14.

Die Agenden des staatsanwaltschaftlichen Bevoll mächtigten können auch vom kön. Oberstaatsanwalte und dessen Substituten, vom kön. Staatsanwalte und kön. Vizestaatsanwalte besorgt werden.

§ 15.

Vor dem Geschwornengerichte ist die Hauptverhandlung abzuhalten:

I. Wegen der im Gesetz-Artikel V vom Jahre 1878 bestimmten Verbrechen, wenn der Gegenstand der Anklage ist:

1. Hochverrath in den Fällen der §§ 126 und 127, ferner im Falle des Absatzes 2, § 130 und Absatz 1, § 134, schliesslich im zweiten Falle des Absatzes 1 und im zweiten Falle des Absatzes 2, § 131.

2. Thätlichkeit gegen den König in dem im § 139 umschriebenen Falle.

3. Staatsverrath im Falle des § 142, ferner in den nach Absatz 1, § 143 und nach den Punkten 1, 3, 4, 5 und 6 des § 144 zu bestrafenden Fällen, wie auch im Falle nach Punkt 8, § 144; insofern er sich auf die soeben erwähnten Punkte 1, 3, 4, 5 und 6 bezieht, schliesslich im zweiten Falle des § 148 und im Falle des $149.

4. Aufstand in den, in den §§ 152-155 bestimmten Fällen, insofern das Gesetz eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe feststellt, ferner in dem auf dieses Verbrechen bezüglichen Falle des Absatz 1, § 158.

5. Verbrechen gegen die persönliche Freiheit in dem, nach Absatz 3 des § 195 zu bestrafenden zweiten Falle.

6. Mord in dem im § 278 enthaltenen Falle.

7. Vorsätzliche Tödtung in den nach §§ 279 und 280, ferner nach dem Absatze 1 und 3 des § 281 zu bestrafenden Fällen, schliesslich im zweiten Falle des Absatzes 2, § 283 und im ersten Falle des § 299.

8. Aussetzung oder Verlassen im zweiten Falle des Absatzes 3, § 287.

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