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XXXV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über das kgl. ung. statistische Zentralamt, (Sanktionirt am 27. August 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytár am 2. September 1897.)

§ 1.

Aufgabe des kgl. ung. statistischen Zentralamtes ist: die Evidenzhaltung des öffentlichen Zustandes und der von Jahr zu Jahr wechselnden im öffentlichen Interesse gelegenen Verhältnisse der Länder der ungarischen Krone, sowie zu diesem Zwecke die Sammlung von je vollstäṇdigeren und verlässlicheren Daten, die Prüfung, Zusammenstellung, Aufarbeitung der Daten und die Veröffentlichung derselben in der Weise, dass dieselben sowohl zu wissen schaftlichen, als auch zu legislativen, Regierungs-, Ver waltungs- und sonstigen praktischen Zwecken gleichmässig benützt werden können.

Das statistische Zentralamt sammelt behufs Vergleichung auch internationale Daten, dasselbe ist jedoch die Interessen der internationalen Statistik auch seinerseits zu fördern verpflichtet.

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§ 2.

Der Wirkungskreis des kgl. ung. statistischen Zentralamtes erstreckt sich sowohl was die Sammlung von Daten, als auch die Aufarbeitung und Veröffentlichung derselben anbelangt auf das ganze Gebiet der Länder der ungarischen Krone.

Eine Ausnahme bilden jene statistische Daten, welche in Kroatien-Slavonien die Landesregierung zu Zwecken

der autonomen Gesetzgebung und Verwaltung sammelt, oder durch ihr eigenes statistisches Amt sammeln und aufarbeiten lässt und zur Verfügung des kgl. ung. statistischen Zentralamtes stellt; bezüglich dieser Daten ist insofern deren Sammlung und Zusammenstellung im Einverständnisse mit der Zentrale erfolgt die unmittel bare Datensammlung und Aufarbeitung seitens des statistischen Zentralamtes zu unterlassen.

§ 3.

Das statistische Zentralamt ist unmittelbar dem Handelsminister untergeordnet. Den Geschäftskreis und die Geschäftsordnung stellt mit Zustimmung des Ministerrathes und mit der Allerhöchsten Genehmigung Seiner kais, und apost. königl. Majestät der Handelsminister im Verordnungswege fest.

Ueber die Thätigkeit des statistischen Zentralamtes ist alljährlich ein eingehender Arbeitsplan anzufertigen. Der Arbeitsplan enthält ausser der Aufzählung der bereits im Zuge befindlichen Datensammlungen, die für das nächste Jahr in Aussicht genommenen Datensammlungen mit Anführung des Gegenstandes und der Methode der letzteren, sowie auch mit Angabe dessen, ob die Datensammlung unmittelbar auf den Einbekenntnissen der Privatpersonen beruht.

In den Arbeitsplan kann die Sammlung solcher Daten nicht aufgenommen werden, welche auf die Gesammtheit des Einkommens oder Vermögens der Privatpersonen, oder auf deren äusserlich sich nicht offenbarende Bestandtheile, oder schliesslich auf die inneren Verhältnisse des Familien-, gesellschaftlichen und moralischen Lebens des Individuums sich beziehen.

Der Handelsminister unterbreitet diesen, mit Zustimmung des Ministerrathes festgestellten Arbeitsplan, samm: den in Anwendung zu bringenden Fragebögen, bei Gelegenheit der Vorlage des Staatsbudgets dem Reichstage.

Das statistische Zentralamt geht in seinem jährlichen Wirken innerhalb der Grenzen des durch den Reichstag angenommenen Arbeitsplanes vor. Ausserhalb des Rahmens des Arbeitsplanes können Datensammlungen nur im Falle dringender Nothwendigkeit, nach an den Reichstag vorhergängig erstatteter Meldung bewerkstelligt werden.

§ 4.

Das statistische Zentralamt hält behufs Förderung seiner im § 1 dieses Gesetzes umschriebenen Aufgabe eine öffentliche Bibliothek und Landkarten - Sammlung aufrecht.

Zu diesem Behufe sind die Druckleger, beziehungsweise die Herausgeber verpflichtet ein Exemplar der Presserzeugnisse zu statistischen Zwecken an das königl. ung. statistische Zentralamt unentgeltlich abzuliefern.

Die Verpflichtung zur Ablieferung erstreckt sich auf folgende Drucksorten:

1. Auf jedes im Wege maschineller Vervielfältigung in gebundener oder gehefteter Form herausgegebene schriftstellerische Werk, mit Ausnahme der Werke re belletristischen Inhaltes;

2. Auf jede periodische Zeitschrift, mit Ausnahme jener rein belletristischen Inhaltes, und der wöchentlich oder in einer Zwischenzeit von kürzer als eine Woche erscheinenden Journale;

3. Auf die Schulberichte, Jahresberichte aller Art, statistische Ausweise, Schematismen, ferner auf die Erdund Landkarten.

Bezüglich der Modalitäten der Einsendung, sowie der Verantwortlichkeit des Einsenders sind die hinsichtlich der Einsendung der zu wissenschaftlichen Zwecken dienenden Pflichtexemplare der Presserzeugnisse bestehenden gesetzlichen Vorschriften massgebend, in deren Sinne der Handelsminister im Verordnungswege verfügt.

In Kroatien-Slavonien wird betreff der Ablieferung der Pflichtexemplare von Presserzeugnissen zu Zwecken der Zentral-Statistik der Banus entsprechend Sorge tragen.

§ 5.

Das statistische Zentralamt veröffentlicht das Ergebniss der Sammlungen statistischer Daten in einem statistischen Jahrbuche, in Monatsheften und in statistischen Mittheilungen.

Das Jahrbuch erstreckt sich auf die gesammten im öffentlichen Interesse gelegenen Verhältnisse der Länder der ungarischen Krone; die Monatshefte enthalten alle jene wichtigeren Daten, welche zu allmonatlichen Mittheilungen geeignet sind; die Mittheilungen aber beschränken sich auf je einen Zweig der statistischen Datensammlung.

Der Ministerpräsident unterbreitet das den Geschäftskreis der einzelnen Ministerien umfassende statistische Jahrbuch in Begleitung eines die Wirksamkeit der Ministerien, sowie die unter ihrer Verwaltung und Aufsicht gehörenden Angelegenheiten und die öffentlichen Zustände kennzeichnenden Berichtes alljährlich gleichzeitig mit der Vorlage des Budgets dem Reichstage.

Die gesammten Publikationen des statistischen Zentralamtes sind sämmtlichen Munizipien von Amtswegen zuzusenden.

§ 6.

An der Spitze des statistischen Zentralamtes steht der Direktor des Amtes, dessen Stellvertreter der Vizedirektor ist.

Das Beamten-Personale des Amtes besteht aus zwei Kategorien, nämlich aus dem Konzeptsfache: zur Versehung der Verwaltungs- und Konzeptsagenden, sowie zur Besorgung der wissenschaftlichen Arbeiten ; und aus dem statistischen und Manipulationsfache zur ziffermässi gen Prüfung und Aufarbeitung der statistischen Daten.

ferner

Versehung der Landkartenzeichnens-, der a Bibliothek-, Kanzlei- und Materialien-Verwaltungs-Agende

Von den im Konzeptsfache verwendeten Beamten wird die im § 3 Ges.-Art. I: 1883 umschriebene theeretische Befähigung verlangt. Bis zu höchstens 1/3 The des zum Konzeptsfache gehörenden gesammten Personal standes können aber auch solche Individuen ernannt wer den, welche die im zitirten §-en bestimmte juridische, beziehungsweise staatswissenschaftliche Befähigung nicht besitzen, jedoch ein ärztliches oder Ingenieurs-Diplom, oder aus dem geographischen, ethnographischen oder his torischen Fache ein Diplom als Doktor der Philosophie oder aus diesen Fächern die Befähigung als Mittelschul Professor, oder schliesslich ein Diplom einer landwirth schaftlichen Akademie vorweisen können.

Im statistischen und Manipulationsfache wird ein Mittelschul-Maturitäts-Zeugniss oder der Nachweis einer diesem gleichgestellten Befähigung verlangt.

§ 7.

Die zu dem statistischen Zentralamte für die lg zu ernennenden Praktikanten und die in der VIII-t B1 niedereren Gehaltsklasse stehenden Beamten sind

möge

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