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sie im Konzepts- oder statistischen und Manipulationsfache ernannt werden innerhalb eines Jahres von ihrer Ernennung gerechnet, die statistische Fachprüfung abzulegen verpflichtet und ist ihre Stelle bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung nur eine provisorische und können sie, wenn sie die Prüfung innerhalb eines Jahres mit Erfolg nicht ablegen, ihrer Stelle ohne jede Entschädigung enthoben werden.

Die Gegenstände der statistischen Fachprüfung, sowie die Organisation der Prüfungs-Kommission and den Prüfungs-Vorgang stellt der Handelminister im Verordnungswege fest.

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§ 8.

Die in Klein- und Grossgemeinden in öffentlichen oder mit dem Oeffentlichkeitsrechte bekleideten Schulen in aktier Verwendung stehenden männlichen Elementar-Schulehrer haben ohne Rücksicht auf den Schulerhalter bei den das Unterrichtswesen betreffenden jährlichen Konskriptionen immer, bei den grösseren periodischen Datensammlungen aber auf die unter Zustimmung des Ministers für Kultus und Unterricht erlassene Verordnung les Handelsministers unter Disziplinar-Verantwortlichkeit Is Zählkommissäre mitzuwirken.

Die Sammlung statistischer Daten, bei welcher im inne des vorstehenden Absatzes die Mitwirkung der ehrer in Anspruch genommen wird, ist wo möglich vährend der Schulferien vorzunehmen. In hievon abweichen

Fällen kann in den Schulen beziehungsweise Klassen, en Lehrer mit der Sammlung von statistischen Daten chäftigt sind, der Unterricht an den Konskriptionstagen e jedes Jahr insgesammt sechs Tage hindurch ruben. I-t Der Handelsminister setzt die Entlohnung der Lehrer ihre Mitwirkung bei den grösseren periodischen stati

stischen Datensammlungen von Fall zu Fall im Verordnungswege fest.

In Kroatien-Slavonien wird in betreff der Mitwirkung der Volksschullehrer an der Sammlung statistischer Daten, der Banus entsprechend verfügen.

§ 9.

Oeffentliche Aemter und Zivil- und Kirchenbehörden jeder Art, sowie deren Organe sind verpflichtet die für den im § 1 bestimmten Zweck nöthigen Daten dem st tistischen Zentralamte, gemäss der innerhalb der Grenzen des § 3 getroffenen Verfügung desselben, zu beschaffen und einzuliefern.

Jene auf die Wehrkraft bezüglichen statistischen Daten, welche unter Beachtung der Interessen der Wehrkraft veröffentlicht werden können, stellt der Landesvertheidigungsminister zur Verfügung des statistischen Zentralamtes.

Anstalten, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, sowie auch Privatpersonen sind verpflichtet die auf sie bezüglichen und für den obigen Zweck nothwendigen Daten je nach der Aufforderung entweder unmittelbar dem statistischen Zentralamte einzusenden, oder den in der die Datenlieferung anordnenden Aufforderung bezeichneten behördlichen Organen zu übergeben.

Privatpersonen können, unter den in den §§-en 11 und 13 dieses Gesetzes enthaltenen Folgen, nur zur Einsendung solcher statistischer Daten verpflichtet werden. bezüglich welcher es in dem im Sinne des § 3 dem Reichstage vorgelegten und von diesem angenommenen Arbeitsplane ausdrücklich erwähnt ist, dass die Date sammlung unmittelbar oder mittelbar auf den Einbekennt nissen der Privatpersonen beruht.

Briefe und Postsendungen, welche die zur Einsendung von Daten Aufgeforderten, dem statistischen Zentralamte oder dem in der Aufforderung zur Einsendung der Daten angegebenen behördlichen Organe übersenden, sind von der Postgebühr befreit.

$10.

Das statistische Zentralamt kann behufs Prüfung und Kontrolle der Zuverlässigkeit und Vorschriftsmässigkeit der eingesandten Daten in die bei den zur Lieferung der Daten verpflichteten Behörden, sowie bei den unter behördlicher Aufsicht stehenden Anstalten, Körperschaften, Vereinen und Gesellschaften geführten Evidenzhaltungsbücher, Aufzeichnungen und Geschäftsgebahrungsakten, sowie auch in jene Geschäftsbücher aller jener Unternehmungen Einsicht nehmen, zu deren Prüfung irgend ein Gesetz die Verwaltungsbehörden berechtigt oder verpflichtet.

In die von den Aktiengesellschaften und Genossenschaften geführten Geschäftsbücher ist insoferne diese Anstalten nicht unter die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes fallen das statistische Zentralamt nur in dem Falle Einsicht zu nehmen berechtigt, wenn die betreffende Aktiengesellschaft oder Genossenschaft die Einsendung der gewünschten statistischen Daten, oder die Ausbesserung der fehlerhaften Ausweise verweigert, oder wenn sie die statistischen Ausweise ihrer eigenen Aussage gemäss nicht richtig auszufüllen vermag.

Bei Einsichtnahme in die Evidenzhaltungsbücher, Aufzeichnungen und Geschäfts-Manipulationsakten, beziehungsweise in die Geschäftsbücher ist das statistische Zentralamt verpflichtet sich ausschliesslich auf die Klarstellung der fraglichen statistischen Daten, oder auf die Feststel

lung der Richtigkeit derselben zu beschränken und kann dasselbe seine Nachforschung auf solche Daten, welche mit denselben nicht in Verbindung stehen, besonders aber auf Aufzeichnungen, welche Personen betreffen, nicht erstrecken.

Die zum Zwecke der Kontrolle der statistischen Datensammlung, sowie der Zusammenstellung oder Richtigstellung der statistischen Ausweise nothwendig gewor dene Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Aktiengesellschaften und Genossenschaften kann theils im Wege der zeitweiligen Entsendung von definitiv angestellten Beamten aus dem Zentrale, theils im Wege der definitiv angestellten Beamten der ständigen statistischen Exposituren erfolgen. Zu diesem Zwecke sind statistische Exposituren mit einem auf je einen Bezirk sich erstreckenden Wirkungskreise in den bedeutenderen Städten zu orga nisiren.

§ 11.

Die Behörden, beziehungsweise die zur Mitwirkung bei der Datensammlung verpflichteten sonstigen Organe, sowie die zur unmittelbaren Datenlieferung verpflichteten Anstalten, Körperschaften, Vereine, Gesellschaften uni Privatpersonen sind für die nach ihrem besten Wissen und rechtzeitig erfolgende Einlieferung der statistischen Daten verantwortlich. Jene Daten, welche nach entsprecherder amtlicher Aufforderung ohne genügende und annehmbare Begründung des Versäumnisses nicht beigestellt werden, können vom statistischen Zentralamte auf Kosten der Säumigen an Ort und Stelle beschafft werden.

Die aufgelaufenen Kosten werden vom statistischen Zentralamte festgestellt und detaillirt aufgerechnet den Säumigen mitgetheilt. Die festgestellten Kosten werden von

dem Säumigen gemäss der Bestimmungen des Gesetzes über die Manipulation der öffentlichen Steuern beigetrieben.

§ 12.

Gegen die Verfügung des statistischen Zentralamtes, mit welcher

a) die Einlieferung irgend welcher statistischer Daten, b) im Sinne des § 10 die Einsichtnahme in die Evidenzhaltungsbücher, Aufzeichnungen und Geschäftsmanipulationsakten irgend einer Anstalt, Körperschaft, eines Vereines oder einer Gesellschaft, ferner in die Geschäftsbücher irgend einer Unternehmung, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft,

c) im Sinne des § 11 die Beschaffung irgend welcher statistischer Daten an Ort und Stelle auf Kosten des Säumigen, angeordnet wird, ist innerhalb 15 Tage von der Mittheilung der Verfügung gerechnet, eine Reklamation an den Handelsminister statthaft.

In den unter Punkt a) und b) erwähnten Fällen ist die Reklamation von aufschiebender Wirkung. In dem Falle sub c) ist die Reklamation nur in dem Sinne von aufschiebender Wirkung, ob nämlich die zur Datenlieferung verpflichtete Partei oder das statistische Zentralamt lie aufgelaufenen Kosten zu tragen haben wird, die Reklamation kann jedoch die Beschaffung der Daten nicht hemmen.

Eine Reklamation ist auch gegen die Berechnung ind Bemessung der im Sinne des zweiten Absatzes § 11 estgestellten Exmissionskosten innerhalb 15 Tage von ler Verständigung gerechnet, an den Handelsminister stattaft. Diese Reklamation ist von aufschiebender Wirkung. Die Reklamationen sind stempelfrei.

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