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§ 13.

Wer wissentlich falsche oder unrichtige statistische Daten einbekennt, oder die Einlieferung von gemäss dieses Gesetzes zu liefernden statistischen Daten nach der eingetretenen Rechtskraft der vorschriftsmässigen Aufforderung verweigert, begeht eine Uebertretung und ist von Fall zu Fall mit einer Geldstrafe bis zu 100 Kronen zu belegen.

§ 14.

Wer die Sammlung der gemäss dieses Gesetzes zu liefernden statistischen Daten durch Verbreitung falscher Gerüchte erschwert, oder hiedurch die Durchführung der Aufnahme in der vorgeschriebenen Zeit hindert, hat die hieraus entstehenden Schäden, nämlich die Kosten der eventuell nothwendig gewordenen Neuaufnahme oder sostigen Verfügungen zu tragen.

Die Verpflichtung zur Vergütung der verursachten Schäden, die Schadensumme, sowie den Kostenbetrag stellt das kompetente königliche Gericht fest.

§ 15.

Der Angestellte des statistischen Zentralamtes, oder der mit der Sammlung oder Aufarbeitung der im Sinne dieses Gesetzes zu liefernden statistischen Daten sonst) Betraute, welcher die in dieser Eigenschaft zu zu seiner Kenntniss gelangten statistischen oder sonstigen Daten individueller Natur, sei es zur Zeit seiner Anstellung oder Betrauung, oder nach Aufhören derselben, Privaten oder solchen Behörden, welche zu deren Uebernahme nicht berechtigt sind, mittheilt, aus folgt, vorweist, oder die Einsichtnahme in dieselben gestattet, oder entgegen dieser Gesetze veröffentlicht, begeht insoferne seine Handlung nicht unter eine schwerere strafrechtliche Zurechnung

fällt

eine Uebertretung und ist mit Einsperrung bis 2 Monate, sowie mit einer Geldstrafe bis zu 600 Kronen zu bestrafen. Es bleibt ferner die disziplinare Verantwortlichkeit und die Verpflichtung zur Vergütung des verursachten Schadens aufrecht.

§ 16.

In den, in den §§ 13 und 15 dieses Gesetzes erwähnten Uebertretungs-Angelegenheiten, gehen gemäss Punkt 5 des § 40 Ges.-Art. XXXVII vom Jahre 1880 die kgl. Bezirksgerichte, beziehungsweise in KroatienSlavonien die dort kompetenten kgl. Gerichte vor.

§ 17.

Statistische Einbekenntnisse individueller Natur und bei Gelegenheit der Datensammlung oder Kontrolle zur Kenutniss des statistischen Zentralamtes gelangte sonstige Daten, können bei der Steuerbemessung als Grundlage nicht angenommen werden.

Das statistische Zentralamt kann die statistischen Daten mit Ausnahme der in den Kreis der Adressenbücher gehörigen Mittheilungen und jener Daten, welche auf Grund eines Gesetzes oder auch sonst in die Oeffentlichkeit gebracht werden. nicht individuell, sondern stets nur in einer Zusammenfassung nach Gebieten oder Gegenständen veröffentlichen.

§ 18.

Gleichzeitig mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes verlieren der Gesetz-Artikel XXV vom Jahre 1874 über die Organisirung des Landes-Statistischen Bureaus, und die auf Grund desselben herausgegebenen gesammten Verordnungen ihre Wirksamkeit. Ebenfalls werden

in

Folge der im dritten Absatz des § 5 enthaltenen Bestimmungen von dem Zeitpunkte der ersten Vorlage des dort erwähnten Jahrbuches und Berichtes an den Reichstag, ausser Kraft gesetzt: jene Bestimmung des § 165 Ges.-Art. XIV vom Jahre 1876 über das öffentliche Sanitätswesen, laut welcher »der Minister des Innern über die öffentlichen Sanitäts-Verhältnisse des Landes dem Reichstage alljährlich Bericht erstattet«; ferner § 148 des Ges.-Art. XXXVIII vom Jahre 1868 über den öffentlichen Unterricht in den Volksschulen, lautwel chem der Minister für Kultus und Unterricht »über das öffentliche Unterrichtswesen dem Reichstage alljährlich Bericht erstattet«<, und § 73 des Ges.-Art. XXX vom Jahre 1883 über die Mittelschulen, laut welchem »der Minister für Kultus und Unterricht über den Zustand des Mittelschulunterrichtes alljährlich Bericht erstattet und alle drei Jahre einer detaillirten Ausweis vorlegt«. Der Ges.-Art. XIII Jahre 1881 über die Waarenverkehrs-Statistik, sowie der Ges. Art. XVIII vom Jahre 1895 über die Ergänzung dieses Gesetzes und Modifizirung einzelner Bestimmungen desselben hingegen bleiben unberührt.

§ 19.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Handelsminister betraut, welcher bezüglich Kroatien-Slavoniers insofern die Daten nicht ausschliesslich durch die Behörden der gemeinsamen ungarischen Regierung zu liefern sind im Einverständnisse mit dem Banus vorgeht.

XXXVI. Gesetzartikel vom Jahre 1897, über die Errichtung eines neuen Direktionsgebäudes in der Budapest-Angyalfölder kön. ung. Staats-Irrenheilanstalt.

(Sanktionirt am 29. August 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 2. September 1897.)

$ 1.

Der Minister des Innern wird ermächtigt auf dem Gebiete der auf Grund des Gesetzartikels XII vom Jahre 1881 zum Zwecke der Unterbringung unheilbarer Geisteskranken im Budapester »Angyalföld« errichteten Versorgungs-Anstalt, nunmehr »Budapest-Angyalfölder kön. ung. Staats-Irrenheilanstalt« ein neues Direktionsgebäude zu

errichten.

§ 2.

Zur Deckung der Baukosten dieses Gebäudes wird aus den Kassabeständen eine Pauschalsumme von 100.000 Gulden votirt und der Minister des Innern ermächtigt, innerhalb des Rahmens dieses Betrages die Baukosten bei dem Kapitel II der Investitions-Auslagen des im Gesetzartikel XI vom Jahre 1897 enthaltenen Staatsbudgets unter einem besonderen Titel zu verrechnen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und werden mit dem Vollzuge desselben der Minister des Innern und der Finanzminister betraut.

XXXVII. Gesetz-Arikel vom Jahre 1897, über die Modifikation des § 412 des Strafgesetzbuches (Ges.-Art. V vom Jahre 1878) und des § 59 des Strafgesetzes über Uebertretungen (Ges.-Art. XL vom Jahre

(Sanktionirt am 29. August 1879.

1879.)

Kundgemacht im Országos Törvénytár

am 2. September 1897.)

§ 1.

Wer irgend einen vom Staat ausgegebenen und im Verkehr befindlichen Stempel, ein Postwerthzeichen oder ein zur Sicherung der Steuer dienendes anderes Zeich, Siegel oder ein zur Nachweisung des Raumgehaltes eines Gefässes oder der Natur und des inneren Gehaltes eines Metalles dienendes staatliches oder behördliches Zeichen zum Zwecke der Benützung oder Inverkehrsetzung nachmacht oder verfälscht, oder wer einen solchen Stempel, eine solche Marke oder ein solches Siegel in bewusster Weise benützt oder in Verkehr setzt, ist wegen des Vergehens der Stempelfälschung mit Gefängniss bis zu zwe Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu zweitausend Kronen und mit Amtsverlust zu bestrafen.

Wegen Vergehens der Stempelfälschung ist mit Gefängniss bis zu einem Jahre und mit einer Geldstrafe b zu Eintausend Kronen und mit Amtsverlust, ferner Derjenige zu bestrafen, der die oben bezeichneten echten Stempelmarken, Zeichen oder Siegel nach Entfernung des Zeichens ihrer Entwerthung wieder in hewusster Weist benützt oder in Verkehr bringt.

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