Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch hinsichtlich ausländisch r Stempelmarken, Postwerthzeichen, Zeichen und Siegel anzuwenden, wenn die durch den ungarischen Staat ausgegebenen Stempelmarken, Postwerthzeichen, Zeichen und Siegel durch ein Gesetz oder einen Gesetzeskraft besitzenden Vertrag des betreffenden Staates im entsprechenden Falle eines strafrechtlichen Schutzes theilhaft wird.

§ 2.

Wer Münzen, Denkmünzen, Spielmarken, Vignetten, Annonzen, Waarenmarken oder andere ähnliche Gegenstände anfertigt, welche bei oberflächlicher Besichtigung leicht für im Verkehr befindliches Metallgeld, beziehungsweise Papiergeld, Stempelmarken oder Postwerthzeichen angesehen werden können, ferner Derjenige, der im Verkehr befindliche Postwerthzeichen nicht zu Frankirungszwecken nachmacht, sowie auch Derjenige, der Gegenstände dieser Beschaffenheit nicht zu Frankirungszwecken in den Verkehr setzt, begeht eine Uebertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu vierhundert Kronen zu bestrafen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch hinsichtlich ausländischer Postwerthzeichen anzuwenden, wenn die durch den ungarischen Staat ausgegebenen Postwerthzeichen durch ein Gesetz oder einen Gesetzeskraft besitzenden Vertrag des betreffenden Staates im entsprechenden Falle eines strafrechtlichen Schutzes theilhaft werden.

§ 3.

Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzartikels V vom Jahre 1878, beziehungsweise des Gesetzartikels XL.

vom Jahre 1879 sind auch auf die nach diesem Gesetze strafbaren Handlungen anzuwenden.

§ 4.

Das im § 1 dieses Gesetzes bestimmte Vorgehen wird dem Wirkungskreise der kön. Gerichte, die im § 2 bestimmte Uebertretung aber dem der kön. Bezirksgerichte zugewiesen.

§ 5.

Mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes verlieren der § 412 des Gesetzartikels V vom Jahre 1878 und der § 59 des Gesetzartikels XL vom Jahre 1879 ihre Geltung.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft und wird mit dem Vollzuge desselben der Justizminister betraut.

1

XXXVIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897, über die Konzessionirung der Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn Püspökladány-Füzesgyarmat.

(Sanktionirt am 15. November 1897. - Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 25. November 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird hiemit ermächtigt, zum Bau und Betriebe der von der Station Püspökladány der k. u. Staatseisenbahnen mit Anschluss an die Station FüzesGyarmat der Vizinal-Eisenbahn des Komitates Békés bis Szeghalom als Verkehrsendpunkt zu führenden VizinalLokomotiv-Eisenbahn unter den im Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 und IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen die Konzession zu ertheilen.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzessionirung der im § 1 erwähnten Linie im Sinne des § 1 Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 dem Reichstage Bericht

erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im >>Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

XXXIX. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897.

über die Konzessionirung der Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahnlinien Szécsány-Számos-Alibunár und Számos

Antalfalva.

(Sanktionirt am 15. November 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytár am 25. November 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird ermächtigt, die von der Station Szécsány der Torontáler Vizinaleisenbahnen über Számos bis zur Station Alibunár der Vizinaleisenbahn VerseczKubin und von Számos bis zur Station Antalfalva der Torontáler Vizinaleisenbahnen zu führenden Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahnlinien unter den im Ges.-Art. XXXI you Jahre 1880 und den diesen Gesetz-Artikel ergänzenden Gesetz-Artikel IV. vom Jahre 1888 enthaltenen Bedin gungen zu konzessioniren.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Kon zessionirung der im § 1 erwähnten Eisenbahnlinien im Sinne des § 1 Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 dem Reichstage Bericht erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in >>Országos Törvénytár« ins Leben, und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

XL. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Vereinigung der Konzessionsurkunden der Eisenbahnlinien der Aktiengesellschaften der VizinalEisenbahn Mátra, Kisujszállás-Dévaványa-Gyoma und des Komitates Békés und über die Konzessionirung der Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn Vésztő-Kötegyán-Hollód. (Sanktionirt am 15. November 1897. — Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 25. November 1897.)

§ 1.

Die in Betreff der Vereinigung der Konzessionsurkunden der Mátraer, der Kisujszállás - DévaványaGyomaer und der und der Békéser Komitats-VizinaleisenbahnAktiengesellschaften, sowie die in Betreff der Konzessionirung der von der Station Vésztő der Vizinaleisenbahn des Komitates Békés über die Station Kötegy án der k. ung. Staatseisenbahnen bis zur Haltestelle Hollód der Vizinaleisenbahn Nagyvárad-Belényes-Vaskóh zu führenden Vizinal - Lokomotiv - Eisenbahn vorgelegte Konzessionsurkunde wird genehmigt und inartikulirt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im »Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

« AnteriorContinuar »