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findlichen Linien bestehenden Verträge im Sinne des § 4 Punkt b) Ges.-Art. IV vom Jahre 1888 vom k. u. Handelsminister im Verordnungswege festgestellt werden.

Die dienstliche Korrespondenz zwischen der Eisenbahndirektion und ihren Untergeordneten, oder zwischen Letzteren kann von den Eisenbahnorganen postportofrei befördert werden.

§ 18.

In betreff der längs der konzessionirten Linien oder in den einzelnen Stationen erforderlichen Betriebstelegraphen, Telephone oder elektrischen Signale sind die Bestimmungen des Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1888 und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen massgebend, welchen die Konzessionäre sich genau zu fügen verpflichtet sind. Zur Aufstellung der Telegraphen, Telephone und elektrischen Signale ist die vorhergehende spezielle Bewilligung des k. u. Handelsministers einzuholen, bei welcher Gelegenheit der Minister die Bedingungen des Baues, der Einrichtung und der Inbetriebserhaltung im Verordnungswege feststellt, welchen die Konzessionäre sich genau zu fügen verpflichtet sind.

Die Konzessionäre haben nach Erlangung der auf die den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Linien bezüglichen Baubewilligung in Betreff der Bewilligung der Errichtung des Telegraphen, Telephons oder elektrischer Signale zu einer Zeit beim k. u. Handelsminister einzuschreiten, dass die in Rede stehenden Einrichtungen bis zur Inbetriebssetzung der Eisenbahn fertig gestellt beziehungsweise benützt werden können.

Der k. u. Handelsminister behält sich das Recht vor, die Betriebs-Telegraphen- oder Telephonleitung bis zu den letzten an den Stationsgebäuden, eventuell den Wächter

häusern anzubringenden Isolatoren sowie bis zu den drehbaren Schutzsignal-Apparaten auf Kosten der Konzessionäre entsprechend den bezüglich der Details zwischen der betreffenden Post- und Telegraphen-Direktion und den Konzessionären protokollarisch festgestellten Bedingungen von seinen eigenen Organen errichten zu lassen,

In diesem Falle sind, insofern mit den BetriebsTelegraphen- oder Telephonleitungen nicht auch gleichzeitig eine Staats-Telegraphen- oder Telephonleitung erbaut würde, die Konzessionäre verpflichtet, den gesammten Preis der Säulen und sonstigen Baumaterialien und die gesammten Baukosten, insofern aber gleichzeitig auch eine StaatsTelegraphen- oder Telephonleitung erbaut würde, den Preis der Materialien der Betriebsleitung und den zur Errichtung der Betriebsleitungen verwendeten verhältnissmässigen Theil der Gesammtbaukosten zu vergüten. In beiden Fällen sind die Konzessionäre verpflichtet, den für den Bau erforderlichen Betrag bis zur nachträglichen Verrechnung zinsenfrei vorzustrecken und die Säulen, sowie die übrigen Baumaterialien längs der zu erbauenden Bahn in der von der betreffenden Post- und Telegraphen Direktion zu bestimmenden Weise und Zeit auf eigene Kosten zu vertheilen.

Dem k. u. Handelsminister steht das Recht zu auf den längs der Linien bestehenden Säulen wann immer Staatstelegraphen- eventuell Telephonleitungen anbringen zu lassen und übergehen in diesem Falle die Säulen mit der Verpflichtung der Erhaltung derselben auf Staatskosten bereits zu dieser Zeit in das Eigenthum des Staates.

Die Betriebstelegraphen-, Telephon- und elektrischen Leitungen und Einrichtungen bilden sammt allen ihren Bestandtheilen ein ergänzendes Zugehör der Eisenbahn,

daher dieselben in den im § 22 dieser Konzessionsurkunde festgestellten Fällen und auf die daselbst bezeichnete Weise an den Staat übergehen.

Im Uebrigen sind und bleiben die Bestimmungen des Gesetz-Artikels XXXI: 1880 sowie der auf Grund desselben erlassenen und in der Folge zu erlassenden Ministerialverordnungen, ferner die Bestimmungen des bezüglich der Telegraphen mit den vaterländischen Eisenbahnen im Jahre 1877 abgeschlossenen Uebereinkommens auch für die Konzessionäre verpflichtend.

§ 19.

Sobald der Zivil- oder Militärverkehr auf den gegenwärtig konzessionirten Linien sich derart steigert, dass die Einrichtung des Nachtdienstes und des rascheren Verkehrs nach der einseitigen Beurtheilung des k. u. Handelsministers sich als wünschenswerth oder nothwendig erweisen sollte, werden die Konzessionäre verpflichtet sein, auf ihre eigene Kosten alle jene Einrichtungen zu bewerkstelligen und alle jene Sicherheitsverfügungen zu treffen, welche im Sinne der bestehenden Vorschriften und Instruktionen erforderlich sind, beziehungsweise, welche vom k. u. Handelsminister mit Berufung auf jene Vorschriften werden gefordert werden.

Insofern jedoch im Interesse des Militärverkehrs Einrichtungen verlangt werden würden, welche die die bei Gelegenheit der Konzessionirung als Grundlage genommene Leistungsfähigkeit übersteigen, können diese Einrichtungen nur mit Zustimmung der Konzessionäre gefordert werden.

Die Konzessionäre sind ferner verpflichtet auf Anordnung des k. u. Handelsministers ohne jede Entschädigung ein zweites Geleise in dem Falle auszubauen,

wenn die Jahres-Bruttoeinnahme auf den konzessionirten Linien per Kilometer 14.000 Gulden österreichischer Währung übersteigt.

Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann jedoch von den Konzessionären nur während der ersten 70 Jahre der nachfolgend festgestellten Konzessionsdauer gefordert werden.

§ 20.

Die Konzessionäre sind verpflichtet die Rechnungen über die konzessionirte Eisenbahn nach dem in Giltigkeit befindlichen Rechnungsmuster zu führen und die abgeschlossene Betriebsrechnung sammt der Vermögensbilanz und dem Gewinn- und Verlustkonto spätestens bis zum Ende des auf das Rechnungsjahr folgenden Monates Mai dem k. u. Handelsminister vorzulegen.

Die Konzessionäre sind ferner verpflichtet einen die Verkehrs- und Betriebsergebnisse detaillirt ausweisenden Jahresbericht zu verfertigen und zu verlautbaren und die von Seite der Aufsichtsbehörden gewünschten statistischen Daten aller Art zu liefern.

§ 21.

Die im § 1 genannten Firmen sind verpflichtet zum Zwecke des Ausbaues und Betriebes der den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Linien unter der Firmabenennung »Mátra-kőrösvidéki egyesült h. é. vasutak részvénytársaság« (»Mátra-Kőrösvidéker vereinigte Aktiengesellschaft<<) sich zu ver

Vizinaleisenbahnen

einigen.

Die Vereinigung beziehungsweise Umgestaltung ist innerhalb des vom k. u. Handelminister zu bestimmenden Präklusivtermines durchzuführen und die Firma der vereinigten Gesellschaft gesetzmässig zu registriren. Der bei

Gelegenheit der Umgestaltung zur Deckung des im § 7 bestimmten faktischen Kapitals nothwendige Nominal betrag (das Stammkapital) wird vom k. u. Handelsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister festgestellt.

Der zu konstituirenden » Aktiengesellschaft der MátraKörösvidéker vereinigten Vizinaleisenbahnen<< als Konzessionär wird das Recht zustehen, bis zur Höhe des derart festgestellten Stammkapitals zum Zwecke der Beschaffung der für die Linie Vésztő- Kötegyán - Hollód bewilligten faktischen Bau- und Betriebskosten beziehungsweise des Austausches der für die alten Linien (§ 1) emittirten Titres auf Namen oder Ueberbringer lautende Titres unter Berücksichtigung der im § 10 Ges.-Art. IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bestimmungen zu emittiren, und stellt der k. u. Handelsminister im Einvernehmen mit dem kön, ung. Finanzminister die Modalitäten dieser Emission fest.

Die im § 5 des Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 erwähnte Stempel- und Gebührenfreiheit wird auch für die zum Zwecke des Umtausches der alten Titres zu emittirenden einheitlichen Titres bewilligt.

Aus dem Reinerträgnisse der Bahn sind vor allem die vom k. u. Handelsminister im Einvernehmen mit dem k. u. Finanzminister festzustellende Amortisationsquote der Prioritäts-Aktien und in fernerer Reihe die höchstens mit 5% zu bemessende Dividende dieser Aktien zu bedecken und kann demgemäss mit der Amortisation der Stammaktien insolange nicht begonnen werden, bis die gesammten Prioritäts-Aktien nicht getilgt sind.

Bei der Ausarbeitung des Tilgungsplanes ist vor Augen zu halten, dass die Amortisationsquote in der Regel nicht grösser sei, als bei welcher das Stammkapital

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