Imágenes de páginas
PDF
EPUB

während der ganzen Dauer der Konzession amortisirt werden kann.

Die Eigenthümer der Aktien beider Gattungen nehmen demungeachtet an allen sonstigen gesellschaftlichen Rechten und Pflichten gleichmässig Theil.

Diese Konzessionsurkunde und die einen ergänzenden Theil derselben bildenden Urkunden sind für die zu bildende Vereinigte Mátra-Kőrösvidéker Vizinal-Eisenbahnen Aktiengesellschaft unverändert bindend und hat demgemäss die zu bildende Aktiengesellschaft von den Konzessionären diese Konzessionsurkunde und die aus derselben folgenden Rechte und Verpflichtungen unverändert und ohne Vorbehalt in verbindlicher Weise zu übernehmen.

Die zur Bildung der eben erwähnten Aktiengesellschaft erforderlichen Statuten sind sammt den Formularien der zu emittirenden Titres und deren Koupons zur Ueberprüfung und Genehmigung dem k. u. Handelsminister vorzulegen und sind die vom genannten Minister an den Statuten sowie an dem Entwurfe der Formularien der Titres und deren Koupons gewünschten Modifikationen unbedingt durchzuführen.

In den Statuten ist auf jeden Fall aufzunehmen, dass ein bestimmtes Minimalperzent des jährlichen Reinerträgnisses zur Bildung eines besonderen Investitions Reservefondes, beziehungsweise zur Erhöhung des gemäss § 7 dieser Konzessionsurkunde aus dem Baukapitale ausgeschiedenen Reservefondes zu verwenden ist. Ferner ist auch aufzunehmen, dass für den Fall, als während der nachfolgend festgestellten Konzessionsdauer Mangels eines Erträgnisses sämmtliche Aktien nicht getilgt werden könnten, die Eigenthümer der ungetilgt gebliebenen Aktien die Einlösung ihrer Aktien oder eine Entschädigung

welchen Namens immer unter diesem Titel vom Staate nicht beanspruchen können.

Der Sitz der Gesellschaft ist Budapest, ihre amtliche Geschäftssprache ausschliesslich die ungarische.

§ 22.

Die Dauer dieser Konzession mit dem im § 9 Punkt a) des im obigen § 2 zitirten provisorischen Eisenbahn-Konzessions-Normativs ausgesprochenen Schutze und unter Aufrechterhaltung des gemäss § 2 des GesetzArtikels XXXI vom Jahre 1880, beziehungsweise § 2 Punkt b) und c) des Gesetz-Artikels IV vom Jahre 1888 zu Gunsten des Staates gesicherten Ablösungsrechtes läuft am 31. Dezember 1980 ab.

Mit Ablauf dieser Zeit übergehen die Eisenbahn und deren gesammtes Zugehör unentgeltlich und lastenfrei in das Eigenthum und die freie Nutzniessung des ungarischen Staates, beziehungsweise sind die Konzessionäre oder deren Rechtsnachfolger verpflichtet, diese Eisenbahn in vollkommen gutem Zustande unentgeltlich und lastenfrei dem Staate zu übergeben.

In Betreff der Uebertragung der Konzession und des Betriebes der Eisenbahn, sowie der hypothekarischen Belastung der Eisenbahn und deren Zugehör mit schwebenden Schulden sind die im § 2 Punkt a) des GesetzArtikels IV vom Jahre 1888, beziehungsweise im § 10 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen massgebend.

Im Falle der im § 2 des Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 und im § 2 Punkt b) und c) des Ges.-Art. IV vom Jahre 1888 vorgeschriebenen Ablösung sind in Bezug auf die Modalitäten der Ablösung im Allgemeinen die Bestimmungen der bezogenen Gesetz-Artikel massgebend.

Das Ablösungsrecht des Staates kann im Sinne des

§ 2 Absatz 2 des Gesetz-Artikels XXXI vom Jahre 1880 unter Rückzahlung des faktischen Kapitals bezüglich sämmtlicher unter der Wirksamkeit dieser KonzessionsUrkunde fallenden Linien bis zum 31. Dezember 1898 ausgeübt werden, über diesen Zeitpunkt hinaus wird das im zitirten Paragraphe umschriebene siebenjährige Erträgniss die Grundlage der Ablösung bilden. Als Anfangspunkt der Ausübung des im § 2 Punkt c) des Ges. -Art. IV vom Jahre 1888 umschriebenen Ablösungsrechtes aber wird der 31. Dezember des Jahres 1920 festgestellt.

Im Falle der Geltendmachung sowohl des Ablösungsals des Heim fallsrechtes übernimmt der ungarische Staat in sein Eigenthum, seinen Besitz und seine Nutzniessung das Gebiet und die Gründe der Bahn, die Erd- und Kunstarbeiten, die Ober- und Unterbauten sammt allem Zugehör als Betriebsmitteln, Bahnhöfen, Auf- und Abladeplätzen, den zum Betriebe der Eisenbahn gehörigen Gebäuden, den an den Abfahrts- und Ankunftssteller befindlichen Wächter- und Aufseherhäusern, allen Instruktionen, den beweglichen und unbeweglichen Gütern; hingegen behalten die Konzessionäre oder ihre Rechtsnachfolger den während des von denselben geführten Betriebes aus den Einkommen-Ueberschüssen gebildeten etwaigen Reservefond und die aushaftenden Aktivforderungen, sowie jene Bauten, zu deren Erwerbung oder Herstellung sie von der Regierung mit dem ausdrücklichen Beifügen ermächtigt worden sind, dass dieselben ein Zugehör der Eisenbahn nicht bilden werden.

§ 23.

Bezüglich der unter der Wirksamkeit dieser KonzessionsUrkunde gehörenden Linien wird ausgehend aus dem § 2 Absatz 1 zugesichert:

a) die Stempel- und Gebührenfreiheit nach den Baugeschäften der Linie Vésztő-Kötegyán-Hollód im Sinne des § 5 Punkt a) des Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880 und des § 5 des Ges.-Art. IV vom Jahre 1888, ferner wird bezüglich der im obigen § 1 aufgezählten sämmtlichen Linien zugesichert;

b) die Stempel- und Gebührenfreiheit bezüglich der Emission der Stamm- und Prioritäts-Obligationen, sowie der ersten Emission der Interimsscheine, sowie im Sinne des obigen § 21 für die zum Zwecke der Auswechslung der alten Titres und Genussscheine zu emittirenden einheitlichen Titres und Genussscheine;

c) die Steuerfreiheit gemäss § 5 Punkt c) des Ges.Art. XXXI vom Jahre 1880 vom 1. Jänner 1898 angefangen bis zum 13. April 1920 und schliesslich

d) die Transport-Steuerfreiheit (§ 6 Ges.-Art. XXXI vom Jahre 1880) ebenfalls vom 1. Jänner 1898 angefangen bis zum 31. Dezember 1900.

$ 24.

Der k. ung. Handelsminister ist behufs Wahrung der Staatsinteressen berechtigt, sich sowohl über den Bau der Bahn, als auch über die entsprechende Instruirung des Betriebes und die fortwährende Erhaltung desselben in gutem Zustande in jedem Theile Ueberzeugung zu verschaffen und anzuordnen, dass die sich zeigenden Mängel behoben werden.

Insbesondere wird dem k. ung. Handelsminister das Recht vorbehalten, die Konzessionäre nach Massgabe der Steigerung des Verkehrs zur jeweiligen entsprechenden Vermehrung der Verkehrsmittel zu verhalten.

Der k. ung. Handelsminister hat ferner das Recht, durch das seinerseits entsendete Organ die Geschäfts

führung und die Leitung der Bahn zu untersuchen und zu kontroliren.

Der vom k. ung. Handelsminister entsendete Kommissär hat das Recht, an den Sitzungen der Direktion und der aus der Mitte derselben etwa entsendeten besonderen Kommissionen sowie an den Generalversammlungen theilzunehmen und ungesetzliche, für die öffentlichen oder die Staatsinteressen etwa nachtheilige, mit der KonzessionsUrkunde im Widerspruche stehende Verfügungen bis zur weiteren Entschliessung des genannten Ministers zu sistiren.

§ 25.

Dem k. ung. Handelsminister steht das Recht zu, die Konzessionäre zur Erfüllung ihrer in dieser KonzessionsUrkunde und in den einen ergänzenden Theil derselben bildenden Urkunden festgesetzten Verpflichtungen, sowie der von der Regierung auf Grund der die Konzessionäre verpflichtenden Gesetze, Normen, Instruktionen u. s. w. erlassenen Verordnungen durch Bemessung einer Ord nungsstrafe oder Geldbusse von 100 Gulden bis 10.000 Gulden zu zwingen.

Die bemessene und innerhalb des vom k. ung. Handelsminister bestimmten Präklusivtermines durch die Konzessionäre nicht eingezahlte Ordnungsstrafe beziehungsweise Geldbusse wird aus welchem Besitze der Eisenbahn immer oder aus ihrem Einkommen auf einfachem administrativen Wege beigetrieben werden.

Im Falle die bemessene Ordnungsstrafe beziehungsweise Geldbusse von der noch in Deposit befindlichen Konzessionskaution in Abzug gebracht werden sollte, sind die Konzessionäre verpflichtet diese Kaution binnen 14 Tagen vom Tage des erfolgten Abzuges gerechnet auf die ursprüngliche Summe zu ergänzen.

« AnteriorContinuar »