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I. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über Viehsalz zu ermässigtem Preise.

(Sanktionirt am 24. Jänner 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytáre am 28. Jänner 1897.)

§ 1.

Paragraph 12 des Gesetz-Artikels XI vom Jahre 1868 wird ausser Kraft gesetzt und der Finanzminister ermächtigt, unter den im Verordnungswege bekannt zu gebenden Bedingungen für Zwecke der Viehzucht besonders erzeugtes Viehsalz wieder zum Verkaufe zu bringen. Viehsalz zu erzeugen ist keinem Andern als dem Aerar gestattet.

§ 2.

Der Verkaufspreis des Viehsalzes wird an den Produktionsplätzen mit zehn Kronen per Meterzentner festgesetzt, welchem Grundpreise bei den im Lande bestehenden königl. Salzämtern die zeitweiligen Transportkosten zuzuschlagen sind.

Die auf Grund dieser Berechnung in den Salzpreisen Vorkommenden Aenderungen haben stets am 1. Juli des betreffenden Jahres ins Leben zu treten.

§ 3.

Der Finanzminister wird ermächtigt Viehsalz ausser den Salzämtern auch durch konzessionirte Salzhändler verkaufen zu lassen.

Die konzessionirten Salzhändler werden unter finanz

behördliche Aufsicht gestellt, daher sie verpflichtet sind über den Einkauf und Verkauf von Viehsalz gegen Ersatz der Herstellungskosten von Amtswegen zu erfolgende Drucksorten Einnahme- und Ausgabelisten zu führen.

Die mangelhafte, unordentliche oder derartige Führung der Listen, die zu finanziellen Uebertretungen Anlass bieten kann, oder die Aufdeckung der Finanzübertretung erschwert oder unmöglich macht, unterliegt einer Geldstrafe von 4 bis 400 Kronen

§ 4.

Die königl. Salzämter und die konzessionirten Salzhändler sind verpflichtet dem Käufer über das verkaufte Viehsalz mit den Daten der Listen übereinstimmende Bolleten auszustellen, diese Bolleten bat der Käufer insolange sein Vorrath an Viehsalz dauert, aufzubewahren, und auf Wunsch der Finanzorgane vorzuzeigen, eventuell gegen Zertifikat zu übergeben; die Unterlassung bildet, insofern keine schwerere Finanzübertretung vorliegt, eine nach den §§ 101 und 102 des Gesetz-Artikels XLIV vom Jahre 1883 zu bestrafende Finanzübertretung.

§ 5.

wer

Derjenige, welcher Viehsalz nicht zur Fütterung von Thieren, sondern zu anderen Zwecken verwendet oder verwenden lässt, begeht eine Salzdefraudation, aber aus dem Auslande oder aus den im Reichsrathe ver tretenen Königreichen und Ländern oder aus Bosnien und der Herzegovina Viehsalz in das Gebiet des ungarischen Staates einführt und dasselbe verbraucht oder Anderen unentgeltlich oder für Geld überlässt, begeht einen Salzschmuggel, welche Uebertretungen ausser der Konfiskation des Viehsalzes unter eine Geldstrafe von 1 Krone 40 Heller

per Kilogramm fallen. Unter erschwerenden Umständen ist die Geldstrafe mit dem zweifachen Betrage zu be

messen.

§ 6.

Die im § 13 des Gesetz-Artikels XI vom Jahre 1868 und im § 14 des Gesetz-Artikels L vom Jahre 1875 in Geltung erhaltenen, in der amtlichen Zusammenstellung der Gesetze und Vorschriften über das Salzgefälle enthaltenen Normen finden, insofern sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen, auch für das Viehsalz entsprechende Anwendung.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt am 1. Feber 1897 ins Leben. Mit der Durchführung desselben wird der Finanzminister betraut, welcher bezüglich Kroatien-Slavoniens im Einverständniss mit dem Banus von Kroatien-Slavonien und Dalmatien vorgeht.

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II. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die durch ein Schiedsgericht zu erfolgende Feststellung der Landesgrenze zwischen Ungarn und Oesterreich an der Grenze des Komitates Szepes und von Galizien auf dem Gebiete um den sogenannten Fischteich

herum.

(Sanktionirt am 25. Jänner 1897. - Kundgemacht im Országos Törvénytáre am 28. Jänner 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Landesgrenze zwischen Ungarn und Oesterreich an der Grenze des Komitates Szepes und von Galizien auf dem Gebiete um den sogenannten Fischteich herum der Entscheidung eines Schiedsgerichtes zu überlassen, und betreff der Konstituirung und Entsendung dieses Schiedsgerichtes im Einverständniss mit der österreichischen Regierung zu verfügen.

§ 2.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird das Ministerium betraut.

III. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Bedeckung der gemäss der auf die gemeinsame Schlussrechnung vom Jahre 1894 basirten endgiltigen Abrechnung zu Lasten Ungarns sich zeigenden Schuld, ferner über die zu den gemeinsamen Auslagen vom Jahre 1895 und 1896 seitens Ungarns zu leistende Nachtragszahlung.

(Sanktionirt am 30. Jänner 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 9. Februar 1897.)

§ 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Begleichung der zufolge der auf die gemeinsame Schlussrechnung vom Jahre 1894 basirten endgiltigen Abrechnung auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Schuld nachträglich 1,457.467 f. 191/2 kr., ferner von den durch die zur Verhandlung der gemeinsamen Angelegenheiten entsendeten Delegationen als gemeinsamer Nachtragskredit für die Jahre 1895 und 1896 votirten 1,167.050 Gulden die Länder der ungarischen Krone belastende 366.453 f. 70 kr., insgesammt daher 1,823.920 Gulden 891/2 kr. dem gemeinsamen Finanzminister auszubezahlen.

§ 2.

Von der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Ausgabe sind 1,531.977 f. 63 kr. unter Kapitel IV >4) Ordentliche Ausgaben« des § 2 Gesetz-Artikel VI vom Jahre 1896, 291.943 f. 261/2 kr. aber unter Kapitel I »C) Ausserordentliche gemeinsame Ausgaben« zu ver

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