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Wenn die Verletzung der auf der Konzessionsurkunde oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Verfügungen beruhenden Verpflichtungen von Seite der Konzessionäre wiederholt vorkommen und eine andere Retorsionsmassregel zu dem gewünschten Erfolge nicht führen sollte, ebenso, wenn die im obigen § 3 festgesetzten Termine bezüglich der Vorlage der Baupläne, der Beendigung des Baues, beziehungsweise der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten, und die Verabsäumung der Einhaltung dieser Termine im Sinne des § 11 Punkt b) der Punkt b) der mehrfach zitirten Eisenbahn-Konzessionsnorm, besonders aber durch politische und finanzielle Krisen nicht gerechtfertigt werden. könnte, kann der k. ung. Handelsminister diese KonzessionsUrkunde wann immer ausser Kraft setzen und als erloschen erklären, und zwar ohne dass die Konzessionäre diesem Beschlusse folgend gegenüber dem Staate unter welchen Titel immer mit einem Entschädigungsanspruche auftreten könnten.

Die Bestimmung darüber, ob im Falle der Ausserkraftsetzung der Konzession die Fortsetzung des Baues der Bahn und beziehungsweise sowohl in diesem, als auch in dem Falle, wenn die Konzessionäre den Betrieb der Bahn unterbrechen sollten, welche Verfügungen betreff der Fortsetzung zu treffen seien, steht dem k. ung. Handelsminister zu; wobei es sich von selbst versteht, dass die Haftung bezüglich aller aus diesen Verfügungen sich ergebenden Kosten, Schäden und Gefahren schliesslich die Konzessionäre belasten werden.

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aus

Diese Konzession, sowie jede urkundenmässige Ausfertigung der einen ergänzenden Theil derselben bildenden Urkunden unterliegen nur einer Stempelgebühr von je einem Gulden.

XLI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Einsendung von zu wissenschaftlichen Zwecken dienenden Pflichtexemplaren der Presserzeugnisse.

(Sanktionirt am 21. November 1897.

Kundgemacht im Országos Törvény

tár am 25. November 1897.)

§ 1.

Von den in Ungarn gedruckten, im Wege der maschinellen Vervielfältigung hergestellten Presserzeugnissen ist der Drucker verpflichtet zu wissenschaftlichen Zwecken wzei Exemplare unentgeltlich einzusenden und zwar:

1. ein Exemplar an das Ungarische National-Museum (§§ 2, 3);

2. ein Exemplar an die Ungarische Akademie der Wissenschaften (§ 4).

Die Pflichtexemplare der in Kroatien-Slavonien oder im Auslande gedruckten, jedoch in den unter der Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes stehenden Landestheilen (§ 17) herausgegebenen Presserzeugnisse ist der Herausgeber verpflichtet einzusenden.

§ 2.

Die Verpflichtung zur Einsendung des dem Ungarischen National-Museum gebührenden Exemplares erstreckt sich auf jedes im Wege der maschinellen Vervielfältigung hergestellte Presserzeugniss; daher nicht nur auf die zum Verkaufsverkehr oder im Allgemeinen zur Verbreitung bestimmten, im strengeren Sinne genommenen schrift

stellerischen, sondern auch auf die als Manuskript gedruckten Werke, sowie auf die Erzeugnisse der periodischen Presse und der niedrigen Volksliteratur; auf statistische Ausweise, auf Schulberichte, Namensregister und Kalender; ferner auf in jedem Zweige der maschinellen Vervielfältigung hergestellte Erd- und Landkarten, Noten, bildliche Darstellungen u. s. W.; es mögen letztere selbstständig, mit oder ohne Text oder als ergänzende Theile irgend einer Druckschrift in Verkehr gelangen.

§ 3.

An das Ungarische National-Museum sind nicht einzusenden :

1. Werth- und Kreditpapiere und Werthzeichen ; 2. zur amtlichen Geschäftsgebahrung bestimmte amtliche Drucksorten und Geschäfts-Drucksorten jeder Art; 3. rubrizirte Blanquette und Bücher, Etiquetten und Vignetten;

4. Familienanzeigen, Briefpapiere, Visit- und Gratulationskarten, Einladungen, Stimmzettel und ausschliesslich zum Privatgebrauch angefertigte sonstige GelegenheitsDrucksachen;

5. durch Lithographie und sonstige maschinelle Vervielfältigung kopirte Manuskripte;

6. Photographien, wenn dieselben rein auf chemischem Wege angefertigt wurden.

Die Einsendung der unter 2-6 aufgezählten Presserzeugnisse wird jedoch obligatorisch, wenn selbe einen ergänzenden Theil oder Beilagen irgend eines einzusendenden anderen Presserzeugnisses bilden.

Eine Ausnahme von den Punkten 2, 4 und 5 dieses Paragraphen bilden und im Sinne des § 2 einzusenden sind die Jahresberichte der Aemter, der industriellen

und kaufmännischen Unternehmungen, Vereine und Gesellschaften; ferner die Plakate, Theaterzettel, Programme und Traueranzeigen; schliesslich die zu wissenschaftlichem Zwecke angefertigten Fac-Similia, die die Lehrbücher vertretenden lithographirten Vorträge von Professoren und die lithographirten Journale.

§ 4.

An die Ungarische Akademie der Wissenschaften sind gleichzeitig mit dem Presserzeugniss-Ausweise nur die folgenden Druckschriften einzusenden:

1. jedes im Wege der maschinellen Vervielfältigung in Form von Bänden oder Heften herausgegebene schriftstellerische Werk;

2. aus der niedrigen Volksliteratur auch die einblätterigen Druckschriften;

3. jede periodische Zeitschrift, ausgenommen die in kürzeren Perioden als eine Woche erscheinenden Journale;

4. Schulanzeigen, Jahresberichte, statistische Ausweise, Namensregister und Kalender, Erd- und Landkarten.

§ 5.

Die täglich erscheinenden Blätter sind monatlich gesammelt, die Pflichtexemplare sonstiger periodischer Presserzeugnisse, sowie der Publikationen in Heftform und aller anderen Presserzeugnisse aber vierteljährlich nach dem Kalenderjahre gesammelt, innerhalb der ersten zwei Wochen des auf die in Verkehrssetzung folgenden Monates, beziehungsweise Vierteljahrs an die im § 1 unter 1-2 bezeichneten Bestimmungsorte einzusenden.

§ 6.

Der zur Einsendung Verpflichtete hat den eingesendeten Pflichtexemplaren zwei gleichlautende PresserzeugnissAusweise anzuschliessen.

In diesen Ausweisen sind die Titel der eingesendeten Exemplare mit laufenden Zahlen unter pünktlicher Eintragung des Namens (der Firma) und der Wohnung des Einsenders einzeln anzuführen.

Insofern aus unabwendbaren Gründen irgend ein einzusendendes Pflichtexemplar nicht beigeschlossen wäre, so sind die Gründe der Nichteinsendung, sowie die zur nachträglichen Einsendung erbetene neue Frist in die Ausweise ebenfalls pünktlich einzutragen.

Das eine Exemplar des Presserzeugniss-Ausweises ist mit der Bestätigung der Uebernahme der eingesendeten Pflichtexemplare dem zur Einsendung Verpflichteten zurückzusenden.

§ 7.

Die Pflichtexemplare hat auch die kön. ung. Staatsdruckerei an ihren Bestimmungsort einzusenden, mit Ausnahme jener Presserzeugnisse, deren an eine Frist gebundene oder unbedingte Geheimhaltung aus wichtigen Staatsinteressen die kompetente vorgesetzte Behörde von Fall zu Fall anordnet.

Von der Verpflichtung zur Einsendung von in anderen Druckereien angefertigten einzelnen Presserzeugnissen kann über begründetes Ansuchen der interessirten Partei der Minister für Kultus und öffentlichen Unterricht eine an eine Frist gebundene oder endgiltige Befreiung ertheilen.

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