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Wenn unter den zu einer Ausgabe gehörenden Exemplaren in dem Inhalte eine Abweichung vorkommt, so ist das Pflichtexemplar von einer jeden Variante einzusenden.

Von den zu einer Ausgabe gehörenden, jedoch auf verschiedenem Papier gedruckten Exemplaren ist stets das auf besserem Papier gedruckte Exemplar einzusenden, ausgenommen, wenn die Anzahl der auf besserem Papier gedruckten Prachtexemplare fünfundzwanzig nicht übersteigt.

Von neuen Ausgaben, wenn sie auch unverändert erscheinen (Stereotypdruck), sowie von besonderen Abdrücken und Auszügen sind neuerliche Pflichtexemplare einzusenden.

§ 9.

Wenn die Drucklegung und Herstellung des Textes oder anderer ergänzender Theile irgend eines Presserzeugnisses, der dazu gehörigen bildlichen Darstellungen, Noten, Erd- und Landkarten u. s. w. unter mehreren Druckereien sich vertheilt, so belastet sämmtliche mitwirkende ungarländische Drucker und Herausgeber für die Einsendung des vollen Pflichtexemplares die solidarische Verantwortlichkeit. Sowohl die betreffenden Drucker, als auch der Herausgeber sind verpflichtet in ihre vierteljährigen Ausweise das an verschiedenen Orten angefertigte Presserzeugniss einzutragen und Denjenigen namhaft zu machen, welcher die Einsendung auf sich genommen hat. Falls jedoch das vollständige Pflichtexemplar keinem der Ausweise beigeschlossen wäre, kann die Einsendung desselben von jedem der betreffenden Drucker oder vom Herausgeber gefordert werden.

§ 10.

Die postalische Sendung der Pflichtexemplare, sowie der Uebernahms-Bestätigungen geniesst, bedingt von der Einhaltung der bestehenden Postvorschriften, Portoge bührfreiheit.

§ 11.

Die nachträgliche Einsendung der an ihren Bestimmungsort zu gehöriger Zeit nicht eingelangten Pflichtexemplare, sowie die Ersetzung der nicht vollständigen, fehlerhaften und im Allgemeinen den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechenden Exemplare durch vollständige, kann das Ungarische National-Museum, beziehungsweise die Ungarische Akademie der Wissenschaften innerhalb drei Jahre vom Ablauf der im § 5 zur Einsendung festgesetzten Frist im Wege einer mittels Post rekommandi r zugesendeten Aufforderung von der verabsäumenden Partei fordern und bestimmt zur Erfüllung dieser Aufforderung einen Präklusivtermin von wenigstens 30 Tagen vom Datum der Aufforderung gerechnet.

Die Erfolglosigkeit dieser Aufforderung zieht die im § 12 festgesetzten Folgen mit sich.

§ 12.

Eine Uebertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden ist zu belegen:

1. Derjenige, welcher über die im § 11 bestimmte Aufforderung innerhalb der daselbst anberaumten Präklusivfrist das Pflichtexemplar nicht einsendet, beziehungsweise das den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechende Pflichtexemplar durch ein entsprechendes Exemplar nicht ersetzt.

2. Derjenige, welcher bezüglich der mit den Pflicht

exemplaren zusammen einzusendenden Ausweise die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verletzt.

Derjenige, welcher die im Punkt 1 dieses Paragraphen umschriebene Uebertretung begeht, muss auch zur Bezahlung des Kaufpreises des nicht eingesendeten, oder nicht ersetzten Exemplares zu Gunsten des zur Uebernahme berechtigten Ungarischen National-Museums, beziehungsweise der Ungarischen Akademie der Wissenschaften verurtheilt werden.

§ 13.

In den im § 12 erwähnten Uebertretungsfällen amtshandeln sowohl hinsichtlich der Geldstrafe, als auch der Bezahlung des Kaufpreises des nicht eingesendeten oder nicht ersetzten Pflichtexemplares gemäss § 40 Ges.-Art. XXXVII: 1880 die königlichen Bezirksgerichte.

§ 14.

Die einfliessenden Geldstrafen sind zur Vermehrung jener Bibliothek zu verwenden, in deren Interesse das Verfahren eingeleitet worden ist.

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§ 15.

Jene Pflichtexemplare der Presserzeugnisse, welche im Sinne der bestehenden Gesetze und Vorschriften dem öffentlichen Ankläger in Presssachen vorgelegt werden, sind inwiefern bezüglich derselben die Nothwendigkeit einer weiteren Evidenzhaltung oder einer amtlichen Gebrauchsnahme nicht mehr obwaltet -zur Vermehrung von solchen in Ungarn bestehenden oder zu errichtenden öffentlichen Museen und Bibliotheken zu verwenden, welche zu diesem Zwecke der Minister für Kultus und öffentlichen Unterricht bezeichnet.

Die Modalitäten der Manipulation, Aufbewahrung,

Uebernahme und Uebergabe der an den öffentlichen Ankläger in Presssachen gelangten Pflichtexemplare, sowie die Ausnahmen von der Uebergabe an die vom Minister für Kultus und Unterricht bezeichneten Museen und Bibliotheken stellen der Justizminister und der Minister für Kultus und Unterricht im Verordnungswege fest.

Im Uebrigen berührt dieses Gesetz jene Bestimmungen der bestehenden Gesetze und anderer Rechtsnormen nicht, welche sich auf die zu presspolizeilichen Zwecken dienenden Pflichtexemplare der Presserzeugnisse und auf die vom presspolizeilichen Gesichtspunkte erforderliche Evidenzhaltung der Presserzeugnisse beziehen.

§ 16.

Jene Bestimmungen der bestehenden Gesetze und anderer Rechtsnormen, welche von den zu wissenschaftlichen Zwecken dienenden Pflichtexemplaren der Presserzeugnisse handeln, werden mit Ausnahme des Ges. Art. XXXV vom Jahre 1897 ausser Kraft gesetzt.

§ 17.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erstreckt sich auf das ganze Gebiet des ungarischen Staates, mit Ausnahme von Kroatien-Slavonien.

§ 18.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Minister für Kultus und öffentlichen Unterricht und der Justizminister betraut.

XLII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Verlängerung der Wirksamkeit der zwischen Ungarn und Kroatien-Slavonien-Dalmatien im Sinne des Gesetz-Artikels XL: 1889 zustandegekommenen finanziellen Vereinbarung.

(Sanktionirt am 21. November 1897. - Kundgemacht im »Országos Törvénytár am 25. November 1897.)

§ 1.

Die Wirksamkeit des Gesetz-Artikels XL: 1889 über die Inartikulirung der zwischen Ungarn und KroatienSlavonien-Dalmatien zustandegekommenen finanziellen Vereinbarung wird vom 1. Jänner 1898 angefangen bis Ende des Monates Dezember verlängert.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1898 ins Leben und wird mit dessen Vollzug der Finanzminister betraut.

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