Imágenes de páginas
PDF
EPUB

XLIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die in den ersten vier Monaten des Jahres 1898 zu tragenden allgemeinen Lasten und zu bedeckenden Staatsausgaben.

(Sanktionirt am 21. November 1897. Kundgemacht im »Országos Törvény. tár am 25. November 1897.)

§ 1.

gegenwärtig Gesetze mit

Das Ministerium wird ermächtigt, sämmtliche, auf die in den Ländern der ungarischen Krone rechtsgiltigen Steuern und Staatsgefälle bezug habenden bestehenden oder später zu schaffenden Berücksichtigung der mittlerweile etwa erfolgenden Modifikationen derselben, in den ersten vier Monaten des Jahres 1898 in Geltung zu erhalten und aus den auf Grund dieses Gesetzes einfliessenden Steuern und sonstigen Einnahmen die Staatsausgaben in der in den nachfolgenden Paragraphen bestimmten Weise zu bedecken.

§ 2.

Für die Ausgaben sind die Bestimmungen des GesetzArtikels XI vom Jahre 1897 über das Staatsbudget für das Jahr 1897 massgebend; die Regierung wird jedoch ermächtigt, während der Giltigkeit dieses Gesetzes auch solche Ausgaben zu bedecken, welche in Folge mittlerweile geschaffener besonderer Gesetze oder gesetzlicher Verfügungen zu bedecken sind, jedoch sind sowohl diese Ausgaben, wie überhaupt jede auf Grund der mit diesem

Gesetze ertheilten Ermächtigung zu leistende Ausgabe in den Rahmen des Staatsbudgets für das Jahr 1898 einzufügen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1898 ins Leben. die Giltigkeit desselben erlischt jedoch mit dem Inslebentreten des Gesetzes über das Staatsbudget für das Jahr 1898; mit dem Vollzuge desselben wird der Finanzminister betraut.

« AnteriorContinuar »