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rechnen und und von den ganzen 1,823.920 fl. 891/2 kr. 1,509.920 fl. 891/2 kr. aus den Kassabeständen be decken, während die verbleibenden 314.000 fl. aus de gemeinsamen Aktiven zu bedecken sind, welch letztere Betrag als Einnahme unter Kapitel »C) Ausserordentlich gemeinsame Einnahmen des § 3 Gesetz-Artikel VI von Jahre 1896 zu verrechnen ist.

§ 3.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird de Finanzminister betraut.

IV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Konzessionirung der Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahnlinie Tiszalök-Büd-Szent-Mihály.

(Sanktionirt am 4. Februar 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 9. Februar 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird zur Konzessionirung der von der Station Tisza-Lök der Vizinal-Eisenbahn TiszapolgárNyiregyháza bis zur der Station Büd-Szent-Mihály der Vizinal-Eisenbahn Debreczen-Hajdunánás zu führenden Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn unter den im Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 und in dem diesen Gesetz-Artikel ergänzenden Gesetz-Artikel IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen ermächtigt.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzessionirung der im § 1 erwähnten Eisenbahnlinie im Sinne des § 1 Gesetz-Artikel XXXI: 1880 dem Reichstage Bericht erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im >Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

V. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Bedeckung der Kosten der Millenniums-Landes

Ausstellung.

(Sanktionirt am 27. Februar 1897.

Kundgemacht im Országos Törvénytáre

am 2. März 1897.)

§ 1.

Der Finanzminister wird ermächtigt, den aus der Schlussabrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Millenniums-Landes-Ausstellung sich ergebenden und provisorisch aus den Kassenbeständen bedeckten Fehlbetrag in der Höhe von 550.000 Gulden endgiltig zu Lasten dieser Kassenbestände zu übernehmen.

§ 2.

Die auf dieser Grundlage ausgezahlten Summen sind in der Staats-Schlussrechnung pro 1896 unter den Ausgaben des Handelsressorts als nicht präliminirte Ausgaben zu verrechnen.

§ 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Handels- und der Finanzminister betraut.

VI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Konzessionirung der ungarischen NordwestVizinal-Lokomotiv-Eisenbahn.

(Sanktionirt am 27. Februar 1897.

Kundgemacht im Országos Törvénytáre

am 2. März 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird zur Konzessionirung der von der Station Nyitra der k. u. Staatseisenbahnen als Verkehrs-Endpunkt ausgehend unter gemeinsamer Benützung der Linie Nyitra-Sarluska-Üzbégh von der Station SarluskaÜzbégh auszweigend bis Galgócz-Lipótvár, - ferner - ebenfalls von der Station Nagyszombat der k. u. Staatseisenbahnen über Nádas und Jablonitz bis zur Station Kutti der k. u. Staatseisenbahnen und von hier über Broczkó in der Richtung nach Lundenburg bis zur Landesgrenze zu führenden ungarischen Nordwest Vizinal-LokomotivEisenbahn unter den im Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 und im Gesetz-Artikel IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen und zur Hinausgabe der KonzessionsUrkunde, sowie auch dazu ermächtigt, zu der auf österreichischem Gebiete von Lundenburg in der Richtung nach Broczkó bis zur ungarischen Grenze geplanten Eisenbahn den Anschluss zu bewilligen.

§ 2.

Das Ministerium wird ferner ermächtigt, die zum Umbau der Theillinie Nyitra-Sarluska-Üzbégh der k. u. Staatseisenbahnen gemäss der Normen der Eisenbahnen

ersten Ranges erforderlichen Kosten im Betrage von 410.000 Gulden, sowie den in Folge des Ausbaues der Linie Sarluska-Üzbégh-Galgócz-Lipótvár der im § 1 benannten Vizinal-Eisenbahn als Eisenbahn ersten Ranges erforderlichen Mehrkostenbetrag von 440.000 Gulden, insgesammt daher 850.000 = Achthundertfünfzigtausend Gulden den Kassenbeständen zu bedecken.

§ 3.

aus

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzessionirung der im § 1 erwähnten Eisenbahn im Sinne des § 1 Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 dem Reichstage Bericht erstatten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im »Országos Törvénytár« ins Leben und werden mit dem Vollzuge desselben der Handels- und der Finanzminister betraut.

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