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XVI. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

iber die Aufhebung der Verpachtung des Budapester k. u. staatlichen Fernsprecher-Netzes.

Sanktionirt am 10. Mai 1897. Kundgemacht im Országos Törvénytár« am 13. Mai 1897.)

§ 1.

Der Handelsminister wird ermächtigt, die Verpachung des Budapester k. u. staatlichen Fernsprecher-Netzes nit einer schon vom 1. März 1897 ab gerechneten Rechtsvirksamkeit aufzuheben und als Gegenwerth für den Terzicht auf die ferneren Pachteinkünfte der Aktienesellschaft der Pachtunternehmung des Budapester königl. ing. staatlichen Fernsprecher-Netzes oder deren Rechtsachfolger für die bis zum 31. August 1917 reichende, och rückständige Dauer des Vertrages in halbjährigen Intizipativraten eine jährliche Rente von 368.000 Gulden u bezahlen, wobei dessenungeachtet dem Staate das lecht vorbehalten bleibt, die der Jahresrente entprechende rückständige Kapitalssumme wann immer auf inmal zu bezahlen.

§ 2.

Der Handelsminister wird ermächtigt und angewiesen, lie diesjährigen Ausgaben des zu übernehmenden Fernprecher-Netzes mit Inbegriff der im § 1 erwähnten Jahresrente und auch der aus der Einschaltung der neuen Abonnenten sich ergebenden Kosten, aus den liesjährigen Einnahmen des erwähnten Fernsprecher-Netzes u decken und für diesen Zweck auch den in Folge Auf

hebung der Verpachtung in die freie Verfügung des Staatsschatzes übergehenden besonderen Sicherstellungsfond von 50.000 Gulden zu verwenden und sowohl diese Einnahmen, als auch die erwähnten Ausgaben unter den 1897-er ordentlichen Einnahmen und Ausgaben des Portefeuilles des Handelsministeriums Titel 5 (Post, Telegraph. Fernsprecher) in den Schlussrechnungen entsprechend zu verrechnen.

§ 3.

Die von den Abonnenten des Budapester FernsprecherNetzes zu bezahlenden Benützungsgebühren, welche derzeit für Privatparteien mit monatlichen 12 fl. 50 kr., für Bťhörden, sowie für öffentliche und Wohlthätigkeits-Anstalter mit monatlichen 6 fl. 25 kr. festgestellt sind, bleiben bis: zum 31. August 1917 unverändert, beziehungsweise können nur durch die Gesetzgebung herabgesetzt werden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens in der Gesetzessammlung in Kraft und werden mit dem Vollzuge desselben der Handelsminister und der Finanzminister betraut.

XVII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897, über die Konzessionirung der Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn Gattaja-Lugos Marosillye.

(Sanktionirt am 10. Mai 1897. Kundgemacht im »Országos Törvénytár« am 13. Mai 1897.)

§ 1.

Das Ministerium wird hiemit ermächtigt, für den Ausbau und Betrieb der als Fortsetzung der auf Grund des Gesetz-Artikels XLV vom Jahre 1895 konzessionirten Vizinal-Eisenbahn Versecz-Gattaja von der Station Gattaja der k. u. Staatseisenbahnen bis zur Station Lugos der k. u. Staatseisenbahnen und von von hier bis zur Station Marosillye der k. u. Staatseisenbahnen zu führenden Vizinal-Lokomotiv-Eisenbahn unter den im Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 und IV vom Jahre 1888 enthaltenen Bedingungen die Konzession hinauszugeben.

§ 2.

Der Handelsminister wird von der erfolgten Konzessionirung der im § 1 erwähnten Linie im Sinne des § 1 Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1880 den Reichstage Bericht erstatten.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erscheinens im »Országos Törvénytár« ins Leben, und werden mit dem Vollzuge der Handelsminister und der Finanzminister betraut.

XVIII. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Deckung der Kosten der offiziellen Theilnahme Ungarns an der Pariser internationalen Ausstellung im Jahre 1900.

(Sanktionirt am 10. Mai 1897.

Kundgemacht im »Országos Törvénytár

am 13. Mai 1897.)

§ 1.

Zur Deckung sämmtlicher aus der offiziellen Theilnahme Ungarns an der im Jahre 1900 stattfindenden Pariser internationalen Ausstellung fliessenden Ausgaben wird ein Kredit von 3,000.000 in Worten: drei Millionen Kronen bewilligt.

§ 2.

Der Finanzminister wird ermächtigt, von der im vorgehenden Paragraphen bezeichneten Summe per 3,000.000 Kronen zur Deckung der im Jahre 1897 auftauchenden Kosten aus den Staatskassenvorräthen 200.000 Kronen dem Handelsminister zur Verfügung zu stellen, welche Summe unter Kapitel VI der transitorischen Ausgaben des 1897-er Staatsbudgets zu verrechnen ist.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft; mit seinem Vollzug werden der Handelsminister und der Finanzminister betraut.

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