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lesquelles marchandises sont produites dans ce pays et sont

destinées à suivre jusqu'à la douane

de.....

à Mr...

10).

autrichienne ou hongroise bulgare

8) pour être expédiées

9) à.........

(Date, signature et sceau.)

1) Nom de l'autorité qui expédie le document.

2) Nom du producteur ou négociant.

3) Date.

') Nom de la gare du chemin de fer ou du port.

5) Numéros des colis.

6) Sorte des colis.

7) Description générique des marchandises.

8) Nom de la douane.

9) Nom du destinataire.

10) Nom du lieu de destination.

XX. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die staatliche Rechnungsführung.

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Die Minister und der Präsident des Staatsrechnungshofes fertigen den Detailvoranschlag der in ihre eigene Verwaltung gehörenden Ausgaben und Einnahmen für das folgende Jahr bis Ende Juni eines jeden Jahres an und übermitteln denselben an den Finanzminister.

Der Finanzminister fasst die einzelnen Voranschläge zusammen und versieht dieselben mit einem Hauptsummarium.

§ 3.

Der Finanzminister ist verpflichtet den Voranschlag des im Ministerrathe endgiltig festgestellten Staatsbudgets mit Hinblick auch auf den Gesetz-Artikel X vom Jahre 1867 alljährlich zu einer solchen Zeit dem Abgeord netenhause des Reichstages vorzulegen, dass

dessen reichstägige Verhandlung bis zum Schlusse des Jahres beendigt werden könne.

§ 4.

Die im Detail voranschlag enthaltenen Beträge werden mit den entsprechenden Beträgen des Budgetgesetzes des laufenden Jahres verglichen und in einem besonderen Motivenberichte gerechtfertigt.

§ 5.

Der Voranschlag erfolgt sowohl bezüglich der Ausgaben als der Einnahmen in Bruttobeträgen und enthält in zwei Abtheilungen gesondert :

A) die ordentliche Gebahrung;

B) die ausserordentliche Gebahrung.

Der Detailvoranschlag sowohl der ordentlichen als der ausserordentlichen Gebahrung theilt sich in Kapitel, Titel, Rubriken und Subrubriken.

$ 6.

Die mit den Anforderungen der Rechnungsführung übereinstimmende formale Einrichtung des Staatsbudgets, das System der Kapitel, Titel und Rubriken stellt die Regierung im Einverständnisse mit dem Präsidenten des Staatsrechnungshofes fest.

§ 7.

Zur ordentlichen Gebahrung gehören die im Staatshaushalte alljährlich ständig vorkom

menden wirklichen Ausgaben und wirklichen Einnahmen.

§ 8.

Bei der ausserordentlichen Gebahrung sind solche Ausgaben und Einnahmen zu veranschlagen, welche einen ständigen Charakter nicht besitzen und blos ein für allemal vorkommen, oder wenn wenn sie auch mehrere Jahre hindurch sich wiederholen, eine regelmässige Folge des Staashaushaltes nicht bilden.

Der Ausgabentheil der ausserordentlichen Gebahrung theilt sich in folgende Unterabthei lungen:

a) transitorische,

b) Investitionen.

Welche Ausgaben in die Rubrik der Investitionen und welche in die der transitorischen Ausgaben gehören, bestimmt die Regierung im Einverständnisse mit dem Präsidenten des Staatsrechnungshofes.

§ 9.

Die Erhaltungskosten und die öffentliche Steuer der zu verschiedenen Zwecken des Staates benützten Gebäude oder sonstigen Liegenschaf ten sind zu Lasten jenes Rechnungszweiges zu veranschlagen, zu dessen Zweck die Liegenschaft benützt wird.

§ 10.

Für staatliche Bauten kann der

erforder

liche Ausgabenkredit nur auf Grund von binsichtlich des ganzen Baues detaillirt ausgearbei

teten Plänen und Kostenberechnungen

sprochen werden.

ange

Wenn die Durchführung irgend eines Baues sich auf mehrere Jahre vertheilt, ist im Jahresvoranschlage jener Theilbetrag aufzunehmen, welcher zur Ausführung der im Budgetjahre (§ 1.) zu beenden beabsichtigten Arbeiten plangemäss erforderlich ist.

§ 11.

Der das Eigenthum des Staates bildende Geldvorrath, sowie die von vergangenen Jahren stammenden aktiven Rückstände können innerhalb der Bilanz des Jahresbudgets als Einnahme nicht veranschlagt werden, doch können dieselben ausserhalb des Rahmens des Budgets als Deckung des Defizites bezeichnet werden.

§ 12.

Das Budgetgesetz setzt auf Grund der De- B) Budgettailvoranschläge nach Abtheilungen, Kapiteln, gesetz. Titeln und Rubriken in Kourant-Baargeld die im Voranschlagsjahre sich ergebenden staatlichen Ausgaben und Einnahmen fest.

§ 13.

Kommen im Budgtgeesetz auf besonderen Gesetzen beruhende Ausgaben und Einnahmen vor, muss bezüglich derselben bei den betreffenden Posten des Budgetgesetzes auf jene Gesetze Berufung geschehen, mit welchen jene Ausgaben, beziehungsweise Einnahmen festgesetzt worden sind.

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