Imágenes de páginas
PDF
EPUB

§ 8.

Die aus der Erhaltung der Landwehr-Erziehungs- und Bildungsanstalten erwachsenden ordentlichen Ausgaben, sowie das Reinerträgniss des allgemeinen Fonds der Ludovika-Akademie sind als Bedeckung in das Budget des Landesvertheidigungsministers aufzunehmen, welcher anlässlich der Vorlage des Budgets über den Zustand der Anstalten dem Abgeordnetenhause Bericht erstattet.

§ 9.

Die im § 1 dieses Gesetzes erwähnten Erziehungsund Bildungsanstalten treten mit dem Schuljahre 1898/9 ins Leben. Von diesem Zeitpunkte angefangen finden in dem in der Landwehr-Ludovika-Akademie gegenwärtig bestehenden Offiziers-Bildungskurs keine Neuaufnahmen statt, daher der Bestand dieses Lehrkurses mit Ende des Schuljahres 1900/1 aufhört, wodann auch die auf die Landwehr-Ludovika-Akademie bezughabenden älteren Gesetze, namentlich: der Gesetz-Artikel XXIII vom Jahre 1890, ferner der Gesetz-Artikel XXXIV vom Jahre 1883 und der Gesetz-Artikel XVI vom Jahre 1872, - mit Ausnahme des auf die Einverleibung der Stammkapitalien des Insurrektions (Konkurrential)-Fondes in den Ludovizealfond bezughabenden § 5 des letztgenannten Gesetz-Artikels ausser Kraft treten.

§ 10.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes werden der Landes vertheidigungsminister und der Finanzminister betrant.

1

XXIV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die Verbesserung der dienstlichen und materiellen Lage der in staatlichen Aemtern angestellten Diurnisten.

(Sanktionirt am 30. Juni 1897.

Kundgemacht im Országos Törvénytárs

am 7. Juli 1897.)

§ 1.

Der Diurnist, welcher seinen dienstlichen Obliegenheiten ein Jahr lang gut entspricht, erlangt Anspruch auf die in dem nachfolgenden Paragraphen umschriebenen Begünstigungen und erhält darüber, dass er auf diese Begünstigungen Anspruch habe, nach Ablauf dieser einjährigen Verwendung von seiner vorgesetzten Behörde eine schriftliche Verständigung.

§ 2.

Der nach einjähriger guter Dienstleistung in Verwendung gebliebene Diurnist wird folgender Begünstigungen theilhaft:

1. Das Minimum seines Taggeldes wird in der Hauptund Residenzstadt mit 1 fl., in der Provinz mit 80 kr. festgesetzt, dieses Taggeld kann im Falle des Fleisses und tadellosen Benehmens des Betreffenden erhöht werden.

2. Bei der Besetzung staatlicher Beamtenstellen steht ihm bei gleicher Qualifikation die Priorität solchen Bewerbern gegenüber zu, welche nicht im Staatsdienste stehen, oder nicht zu den Zertifikats-Unteroffizieren gehören.

3. Im Falle nachgewiesener Erkrankung erhält er für den ersten Monat der Krankheit das ganze Taggeld,

in den folgenden zwei Monaten 50 Perzent desselben. Dauert die Krankheit länger als drei Monate, ist sein Taggeld einzustellen, doch ist er erst dann zu entlassen, wenn er sich innerhalb weiterer dreier Monate zur Dienstleistung nicht meldet.

4. Im Falle der Dienstesunfähigkeit wird er nach zehn Jahren eines ständigen Rubegenusses von 100 f., nach 20 Jahren eines solchen von 200 fl., nach 30 Jahren eines solchen von 250 fl. und nach 40 Jahren eines solchen von 300 fl. theilhaftig.

5. Wird er auf eine mit dauerndem Gehalte systemisirte staatliche Beamtenstelle ernannt, so wird die unmittelbar vor der Ernennung als Diurnist vollstreckte Dienstzeit bei der Pensionirung in der Weise eingerechnet, dass zwei als Diurnist vollstreckte Jahre als ein Dienstjahr angesehen werden, Theile unter einem Jahre der solchermaassen vollstreckten Dienstzeit werden nicht in Betracht genommen.

6. Seine Entlassung, wenn sie nicht durch sein Verschulden erfolgt, ist an eine einmonatliche Dienstkündigung gebunden und kann nur aus triftigen Gründen erfolgen.

7. In jedem Ministerium und nach Erforderniss auch in den den Ministerien untergeordneten Aemtern wird eine dreigliedrige Kommission gebildet, an die sich der Diurnist, wenn er seine Entlassung für beschwerlich erachtet, behufs Untersuchuug seiner Angelegenheit um Abhilfe wenden kann.

§ 3.

Bei der Bestimmung des Ablaufes der einjährige guten Dienstleistung kann die vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes zugebrachte Dienstzeit in Betracht genommen werden.

Bei der Bestimmung der in den Punkten 4 und 5 des § 2 bezeichneten Dienstzeiten bildet ein Drittheil der unmittelbar vor dem Tage des Inslebentretens dieses Gesetzes als Diurnist ohne Unterbrechung und tadellos zugebrachten Dienstzeit insoferne diese Dienstzeit urkundlich nachgewiesen wird den Gegenstand der Einrechnung; die Anzahl der derart in Rechnung genommenen Jahre kann jedoch als Grundlage der Pensionirung höchstens mit fünf Jahren in Betracht genommen werden.

[ocr errors]

Der Diurnist, welcher aus dem Staatsschatze eine Pension bezieht, kann im Sinne dieses Gesetzes, auf eine Pensionsversorgung keinen Anspruch machen.

§ 4.

Bezüglich der Ausarbeitung des auf den Dienst der Diurnisten bezüglichen Normativs, sowie bezüglich der Zusammenstellung und des Verfahrens der im Punkt 7 des § 2 erwähnten Kommission verfügen die einzelnen Minister im eigenen Wirkungskreise.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1898 ins Leben und wird mit seiner Durchführung das Ministerium betraut.

XXV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1897,

über die für die Universitäten erforderlichen Grundkäufe und Bauten.

(Sanktionirt am 3. Juli 1897.

Kundgemacht im »Országos Törvénytáre

am 7. Juli 1897.)

$ 1.

Für die, für die zwei Universitäten und für das kön. Josef-Polytechnikum in dringlicher Weise zu bewerkstelligenden Grundkäufe und Bauten werden fünf Millionen zweihunderttausend (5,200.000) Kronen bewilligt.

Von dieser Summe sind für die Zwecke der Buda

pester Universität 1,200.000,

für die Grundkäufe und den Aufbau des mit der Kolozsvárer Universität in Verbindung stehenden Landeskrankenhauses »>Karolina« 2,800.000,

für die Vermehrung der Lokalitäten des kön. Josef-Polytechnikums und für Grundkäufe 1,200.000 Kronen zu verwenden.

§ 2.

Der Minister für Kultus und Unterricht wird verpflichtet sein den Plan und Kostenvoranschlag über jeden einzelnen Bau im Zusammenhange mit dem Staatsbudget oder mit einem besonderen Berichte dem Reichstage vorzulegen und über die Grundkäufe, sowie über die Beendigung der Bauten einen detaillirten Bericht zu erstatten.

§ 3.

Die Regierung wird ermächtigt, zum Zwecke der theilweisen Bedeckung der mit 5,200.000 Kronen ver

« AnteriorContinuar »