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9. Todtbringende schwere Körperverletzung in den nach § 306 und nach Absatz 2, § 309 zu bestrafeuden Fällen.

10. Verbrechen wider den öffentlichen Gesundheitsstand in den im § 315 enthaltenen Fällen.

11. Kindesraub in den Fällen der §§ 318 und 319, ferner Entführung im Falle des Absatzes 2, § 320. 12. Verletzung der persönlichen Freiheit in den nach den SS 324 und 325 zu bestrafenden Fällen.

13. Raub in den Fällen der §§ 344, 345 und 349. 14. Brandstiftung in den Fällen der §§ 422, 423 und 424.

15. Herbeiführung einer Ueberschwemmung in den nach § 431 zu bestrafenden Fällen.

16. Gemeingefährliche Beschädigung in den Fällen des 435 und gemeingefährliche Handlung, wenn sie nach § 436 mit fünf Jahre übersteigendem oder lebenslänglichem Zuchthause zu bestrafen ist, ferner in den im § 444 bestimmten Fällen.

17. Bestechung in den Fällen des § 469,

18. schliesslich öffentliche Aufforderung in jenen Fällen des Absatzes 1, § 171, in welchen die Aufforderung auf die Verübung eines nach den obigen Punkten vor das Ge schwornengericht gewiesenen Verbrechens gerichtet ist.

II. In den Fällen der im Wege der Presse (§ 63 Ges.-Art. V vom Jahre 1878) begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie der im Gesetze festgesetzten und im Wege der Presse begangenen Uebertretungen, mit Ausnahme der im § 16 und im Punkt 2 des § 17 aufgenommenen Falle.

In den Fällen der unter I. in den Punkten 1, 2. 3 und 4 enthaltenen Verbrechen, sowie der im Punkt II. aufgezählten Verbrechen und Vergehen verfahren die auf

dem Sitze der kön. Gerichtstafeln wirkenden Geschwornengerichte, deren ausnahmsweiser, beziehungsweise pressgerichtlicher Gebietskreis auf den Bezirk der im Orte befindlichen kön. Gerichtstafel sich erstreckt.

§ 16.

Die im Wege der Presse begangene und gemäss der S$ 259 and 261 des Ges.-Art. V vom Jahre 1878 zu lestrafende Verleumdung und Ehrenbeleidigung gehört in den Wirkungskreis des kön. Gerichtshofes.

Wenn jedoch die Verleumdung oder Ehrenbeleidigung gegen die in den §§ 262 und 461 bestimmten Personen oder gegen den Direktor und Beamten einer zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmung oder gegen einen in öffentlicher Vollmacht vorgehenden, und zwar bezüglich der amtlichen Handlungen des Letzteren begangen worden ist, urtheilt das Geschwornengericht.

In jenen Fällen, in welchen § 264 des Gesetzartikels V vom Jahre 1878 den Wahrheitsbeweis ausschliesst, gehört die im Wege der Presse begangene Verleumdung oder Ehrenbeleidigung immer in den Wirkungskreis des kön. Gerichtshofes.

§ 17.

Zum Wirkungskreise der kön. Gerichtshöfe gehören: 1. jene Verbrechen, welche nach § 15 nicht dem Wirkungskreise der Geschwornen zugewiesen sind;

2. die durch die neuerliche Veröffentlichung oder den Verschleiss eines, durch ein die Strafbarkeit feststellendes Urtheil des Geschwornengerichtes schon betroffenen Geistesproduktes (§ 27 des Ges.-Art. XVIII vom Jahre 1848) begangenen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen;

3. jene Fälle der in den §§ 258, 260, 261 und 262 des Ges.-Art. V vom Jahre 1878 bestimmten Vergehen,

in welchen das Verfahren im Sinne der §§ 269-272 des Strafgesetzbuches von Amtswegen einzuleiten ist;

4. jene Vergehen, welche gemäss § 18 nicht in den Wirkungskreis der königl. Bezirksgerichte gewiesen sind.

Die in den Abschnitten I, II, III, IV und XI des zweiten Theiles des Ges.-Art. V vom Jahre 1878 schriebenen Verbrechen und Vergehen, gehören, sofern sie im Sinne dieses § den königl. Gerichtshöfen zugewiesen sind, in den ausnahmsweisen Wirkungskreis der an dem Sitze der königl. Gerichtstafeln befindlichen Gerichtshöfe, in Budapest des Budapester königl. Strafgerichtshofes.

Der im § 4 des Ges.-Art. XXVI vom Jahre 1887 beziehungsweise im § 1 des Ges.-Art. XLIV vom Jahre 1895 festgestellte, ausschliessliche Wirkungskreis des Budapester königl. Strafgerichtshofes bleibt unberührt.

§ 18.

Zum Wirkungskreise der königlichen Bezirksgerichte gehören:

I. von den im Gesetzartikel V vom Jahre 1878 bestimmten Vergehen;

1. die nach den §§ 174, 177, 190, 191, 196, 197. 209, 241, 246, 293, 294, 295, 296, 314, 327, 328, 332, 339, 360, 365, 366, 367, 368, 384, 408, 409, 410, 411, 421, 440, 441, 443, 446 und 480 zu bestrafenden Vergehen;

2. die nach Absatz eins § 192, Absatz eins § 316 und Absatz eins § 323 und Absatz zwei § 448 zu be strafenden Vergehen;

3. das Vergehen nach § 214 und jene Fälle des nach § 222 zu bestrafenden Vergehens, auf welche i Gesetze als Hauptstrafe Gefängniss im Ausmasse von

nicht über sechs Monate festgestellt ist, ferner das mit § 214 in Verbindung stehende Vergehen des § 226;

4. die nach Absatz eins § 302, ferner nach den S$ 358, 359, 383, 386 und 387 zu bestrafenden Vergehen;

5. das nach § 248 zu bestrafende Vergehen, sofern es nicht zum Geschwornengerichte gehört, und das Vergehen nach § 249;

6. jene Fälle der §§ 258, 260, 261, 262 und 273, welche nach Punkt 3 des § 17 nicht in den Wirkungskreis der königl. Gerichtshöfe gewiesen sind;

7. das nach Absatz zwei des § 370 zu bestrafende Vergehen, sofern dasselbe mit dem Vergehen des Diebstables, der Veruntreuung oder der unrechtmässigen Aneignung verbunden ist;

8. jene Fälle der in den §§ 374 und 375 bestimmten Vergehen, in welchen die Vorschubleistung sich auf ein in den Wirkungskreis des königl. Bezirksgerichtes gewiesenes Vergehen bezieht;

9. das im § 418 bestimmte Vergehen, sofern, ohne Rücksicht auf die zu bemessende Geldstrafe, der Fall der Anwendung einer ein Jahr übersteigenden Gefängnissstrafe nicht vorliegt;

10. das unter § 425 fallende Vergehen, sofern dessen im Gesetze festgestellte Hauptstrafe Gefängniss in der Dauer von einem Jahre nicht übersteigt;

II die in den §§ 30, 35, 38, 40, 41 und 44 des Gesetzartikels XVIII vom Jahre 1848 umschriebenen Vergehen und Uebertretungen;

die nach §§-en 440 und 441 des Ges. Art. V vom Jahre 1878 zu bestrafenden Vergehen des § 12 Gesetz. Art. XXXI vom Jahre 1888;

III. jene Vergehen, welche andere Gesetze in den Wirkungskreis der königl. Bezirksgerichte weisen;

IV. jene Uebertretungen, welche nach § 19 nicht vor die Verwaltungsbehörden gewiesen sind.

Im Falle des Punktes 9 I übersendet, sofern es sich zeigt, dass eine ein Jahr übersteigende Gefängnissstrafe zu bemessen ist, das königl. Bezirksgericht die Akten behufs weiterer Verfahrens an den kompetenten könig Gerichtshof. Wegen dieser Uebersendung ist ein Recht mittel nicht zulässig und ist der königl. Gerichtshof ohne in der Bemessung der Strafe beschränkt zu sein, verpflichtet in der Angelegenheit vorzugehen. Diese Verfügung berührt nicht die Vorschrift des Absatzes 3 § 527 der Strafprozessordnung.

Die im § 3 enthaltene Bestimmung erstreckt sich auch auf das wegen der in diesem § in den Wirkungskreis der königl. Bezirksgerichte gewiesenen Vergehen und Uebertretungen einzuleitende strafrechtliche Verfahren.

$ 19.

Zum Wirkungskreise der Verwaltungsbehörden gehören. 1. Die nach den §§ 43, 44, 45, 47, 49, 50, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 80. 81, 82, 83, 84, 85, 86, 99, 100, 101, 102, 103, 104. 105, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 118. 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 136, 137, 138, 141 und 142 des Ges.-Art. XL vom Jahre 1879 zu bestrafenden Uebertretungen;

2. die im § 46 des Gesetzartikels XL vom Jahre 1879 bestimmten Uebertretungen, wenn sie gegen eine Verwaltungsbehörde, einen Verwaltungsbeamten oder ein Verwaltungsorgan begangen wurden;

3. jene Uebertretungen, welche in anderen Gesetzen

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