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7b. wer den Vorschriften der §§. 56c, 60a, 60b Abfaß 2 oder 60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;

7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, §. 60b Absatz 1 oder des §. 60d Absaß 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;

7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt;

7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des §. 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

8.

9.

10.

wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen 237) oder genehmigten Taren 238) überschreitet;

wer die geseßlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verlegt;

wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt, oder wer einer auf Grund des §. 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.

In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergeseße enthält.

§. 149.239) Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:

1. wer den im §. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 vorgesehenen Legitimationsschein während Ausübung des Ge

237) Vgl. §§ 76-78, 80 Abs. 1.

238) Vgl. §§ 73-75. Die Ueberschreitung der im § 80 Abs. 2 erwähnten Taren ist nicht ftrafbar. 239) In der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund lautete der § 149:

Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft:

1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des §. 44. einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu befizen, beziehungsweise mit sich zu führen;

2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit fich führt, oder einem Anderen überläßt;

3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§. 60.) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;

4) wer den Vorschriften im §. 61. zuwiderhandelt;

5) wer bei rem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;

6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;

7) wer es unterläßt, die in den §§. 130. und 133. vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.

Zunächst wurde durch § 2 Nr. 5 des Ges. v. 12. Juni 1872 Nr. 833 (Bd 2 S. 751) der Eingang des Abs. 1 dahin geändert.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:

Durch Art. 2 Nr. 5 des Ges. v. 17. Juli 1878 (vgl. Anm. 182 S. 545) wurde dann dem Eingange des Abs. 1 seine jezige Fassung gegeben und durch Art. 2 Nr. 6 desselben Gesezes an die Stelle der ursprünglichen Nr. 7 die jeßige Nr. 7 gesezt. Demnächst wurde durch Art. 2 des Gef. v. 18. Juli 1881 (vgl. Anm. 161 S. 533) im Abs. 2 die Nr. 8 und der Abs. 2 hinzugefügt. Endlich erhielt der § 149 durch Art. 14 Nr. I des Ges. v. 1. Juli 1883 (vgl. Anm. 6 Abs. 3 S. 496) seine jezige Fassung, indem dadurch die Nr. 1, 2, 4, 5 durch neue Bestimmungen mit gleichen Nummern erseßt, in Nr. 3 Wandergewerbeschein" an Stelle von „Legitimationsschein (§. 60.)" gesezt und der Abs. 2 hinzugefügt wurde.

"

werbebetriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44a Absa 2 zuwiderhandelt;

2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem leßten Absag des §. 56 oder dem §. 60c Absah 1 zuwiderhandelt;

3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt;

4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt;

5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet;

6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;

7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen;

8. wer, ohne einer Innung als Mitglied anzugehören, sich als Jnnungsmeister bezeichnet.

Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Jnnungsverhältnisse an die Behörden, sowie unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet.

In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergeseße enthält.

§. 150.240) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver

240) In der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hatte der § 150 folgenden Wortlaut:

Wer den Vorschriften in den §§. 128. 129. und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstraße bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter beftraft. War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden.

Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.

Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absaß 2. und 3.) werden mit Geldbuße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absaß dieses Paragraphen bestimmten Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.

Durch § 2 Nr. 6 und 7 des Ges. v. 12. Juni 1872 Nr. 833 (Bd 2 S. 751) wurden zunächst die Bestimmungen Abs. 1 und 4 durch folgende erseßt:

Wer den Vorschriften in den §§. 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.

Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absaß 2 und 3) kann die im ersten Absaß dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden. Durch Art. 2 Nr. 7 des Ges. v. 17. Juli 1878 (vgl. Anm. 182 S. 545) erhielten der Eingang und die Nr. 1 und 3 des § 150 ihre jezige Fassung, während danach die Nr. 2 lautete:

mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall) der Verlezung des Gesezes wird bestraft:

1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;

2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesezes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt2);

3. wer vorsäßlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet.

§. 151. Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter 243) eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe.

Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden 24). Ist dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell. vertreter zu entlassen.

§. 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.

Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus leßteren weder Klage noch Einrede statt 245).

§. 153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgeseß 246) nicht eine härtere Strafe eintritt 245).

2. wer den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwiderhandelt; Durch Art. 14 Nr. I des Ges. v. 1. Juli 1883 (vgl. Anm. 6 Abs. 3 S. 496) erhielt endlich die Nr. 2 ihre jezige Fassung.

241) Vgl. über die Strafgrenze bei mehreren Straffällen § 78 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Nr. 1123 (Bd 3 S. 766 f.).

242) Die Strafe für Fälschung und Verfälschung von Legitimationspapieren ist im § 363 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich Nr. 1123 (Bd 3 S. 819) angedroht.

243) Vgl. §§ 45-47 der Gewerbeordnung.

244) Vgl. § 54.

245) Die §§ 152 u. 153 finden nach § 154 Abs. 3 auch auf die Besißer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben Anwendung.

246) Vgl. §§ 123 ff., 240 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Nr. 1123 (Bd 3 S. 776, 794).

Schlußbestimmungen.

§. 154.47) Die Bestimmungen der §§. 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung.

Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benuzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften entsprechende Anwendung.

In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§. 115 bis 119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besizer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.

Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Absaß 3 bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des §. 146.

§. 155. Wo in diesem Geseze auf die Landesgeseze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder geseßmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.

§. 156.249)

247) In der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hatte der § 154 folgenden Wortlaut:

Die Bestimmungen der §§. 128. bis 139. finden auch auf die Befißer, beziehungsweise Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung.

Diejenigen Bestimmungen, welche die bezeichneten Arbeiter wegen groben Ungehorsams, beharrlicher Widerseßlichkeit oder wegen Verlassens der Arbeit mit Strafe bedrohen, werden aufgehoben.

Durch Art. 2 Nr. 8 des Ges. v. 17. Juli 1878 (vgl. Anm. 182. S. 545) haben die Abs. 1, 2 u. 4 des § 154 ihre jezige Fassung erhalten, der dadurch eingeführte Abs. 3 unterschied sich von dem durch Art. 14 Nr. II des Ges. v. 1. Juli 1883 (vgl. Anm. 6 Abs. 3 S. 496) eingeführten nur dadurch, daß in demselben unter den angezogenen Bestimmungen 152 und 153" fehlten. 248) Der § 156, welcher so lautete:

"

Die Titel I. II. IV. bis X. dieses Gesezes treten drei Monate nach dessen Verkündung, der Titel III. tritt am 1. Januar 1870. in Kraft.

Das Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, vom 8. Juli 1868. (Bundekgefeßbl. S. 406.) tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesezes außer Anwendung.

ift auf Grund des Art. 16 des Ges. v. 1. Juli 1883 (vgl. Anm. 1 S. 495) in Wegfall gekommen. In der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 schlossen sich an den § 156 der Schlußvermerk, das Datum und die Unterschriften:

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.

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Anlagen zu Nr. 1505.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

I. (3u §. 24.)

Nr. 649. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871. (RGB. S. 122. Ausgegeben am 8. Juni 1871.)1))

Auf Grund der Bestimmung im §. 24. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.3) hat der Bundesrath nachstehende

erlassen.

Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesselu

I. Bau der Dampfkessel.

§. 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkeffel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter übersteigt.

Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.

1) Die Bestimmungen vom 29. Mai 1871 sind hier in der Fassung abgedruckt, welche sich unter Berücksichtigung der durch die nachstehende Bekanntmachung v. 12. Juli 1883 angeordneten Anordnungen ergiebt. Die Aenderungen sind durch gesperrte Schrift kenntlich gemacht. Nr. 1508. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gefeßbl. S. 122). Vom 18. Juli 1883. (RGB. S. 245. Ausgegeben am 24. Juli 1883.)

Auf Grund der Vorschrift im §. 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachstehenden polizeilichen Bestimmungen erlassen:

1. §. 2 Absaß 1, §. 7 und §. 10 der Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Beftimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesezbl. S. 122) werden durch nachstehende Bestimmungen erfeßt:

(Hier folgen die neuen Bestimmungen, wie sie oben im Text abgedruckt sind.)

2. Für Dampfschiffskeffel, welche zur Zeit bereits fertig hergestellt sind, hat es bei den bisherigen Vorschriften dergestalt sein Bewenden, daß eine Abänderung solcher Kessel nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht gefordert werden kann.

3. Die für Dampfschiffskessel getroffenen Bestimmungen finden auf alle Dampfkeffel, welche mit einem Schiffe dauernd verbunden sind, Anwendung.

Berlin, den 18. Juli 1883.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Ed.

2) Vgl. für Preußen die Cirk.-Verfügung des Ministers für Handel 2c. v. 11. Juni 1871 (Ministerialbl. für die ges. innere Verwaltung S. 181); bezüglich der Untersuchung stationärer Dampfkessel der Eisenbahnverwaltungen das Cirk. des Ministers für Handel 2c. v. 27. Oktober 1872 (das. S. 304); über die erste Untersuchung der Dampfkessel, welche auf den Fahrzeugen der Kaiserl. Marine oder auf den Marine-Etablissements zum Betriebe von Werkzeugsmaschinen, Ventilatoren, Pumpwerken zc. aufgestellt werden, die Verfügung des Ministers für Handel 2. vom 8. September 1872 (das. S. 229); über die erste Untersuchung der Dampfkessel, welche im Eigenthum der Militärverwaltung stehen, das Cirk. desselben Ministers v. 5. November 1878 (das. 1879 S. 39).

Vgl. für Elsaß-Lothringen die Verord., betr. die Anlage und den Betrieb von Dampfkeffeln, v. 3. November 1884 (Gefeßbl. für Elsaß-Lothringen S. 113).

3) Vgl. Anm. 37 zu § 24 der Gewerbeordnung Nr. 1505 (S. 502).

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