Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die gegenwartJ. Guttentag, 1885 |
Dentro del libro
Resultados 6-10 de 90
Página 94
... soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten . § . 51. Eine Person ist insoweit prozeßfähig , als sie sich durch Verträge verpflichten kann . Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person " ) wird ...
... soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten . § . 51. Eine Person ist insoweit prozeßfähig , als sie sich durch Verträge verpflichten kann . Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person " ) wird ...
Página 95
... soweit nicht aus den Vorschriften des bürger- lichen Rechts oder dieses Gesezes sich ein Anderes ergiebt , dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber , daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem an- deren weder zum Vortheile noch ...
... soweit nicht aus den Vorschriften des bürger- lichen Rechts oder dieses Gesezes sich ein Anderes ergiebt , dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber , daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem an- deren weder zum Vortheile noch ...
Página 104
... soweit er in die Prozeß- kosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist . § . 115. Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Rechtsan- wälte sind berechtigt , ihre Gebühren und ...
... soweit er in die Prozeß- kosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist . § . 115. Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Rechtsan- wälte sind berechtigt , ihre Gebühren und ...
Página 107
... soweit dieselben aus Schriftstücken bestehen , welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen . § . 135. Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins , sowie die Be- gutachtung durch Sachverständige anordnen . Das ...
... soweit dieselben aus Schriftstücken bestehen , welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen . § . 135. Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins , sowie die Be- gutachtung durch Sachverständige anordnen . Das ...
Página 112
... soweit thunlich , durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird . § . 168. Für Gewerbetreibende , welche ein besonderes Geschäftslokal haben , kann , wenn sie in dem Geschäftslokale ...
... soweit thunlich , durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird . § . 168. Für Gewerbetreibende , welche ein besonderes Geschäftslokal haben , kann , wenn sie in dem Geschäftslokale ...
Otras ediciones - Ver todas
Die gesetzgebung des Deutschen Reichs: von der gründung des Norddeutschen ... Germany Vista completa - 1885 |
Términos y frases comunes
Amtsbl Amtsgericht Angeklagten Anlage Anmeldung Anordnung Anspruch Antrag Article Artikel außerhalb Bayern Beamten Behörde beigedrucktem Kaiserlichen Bekanntmachung Beschluß Beschwerde Bestimmungen betheiligten betr Betrag betreffend bezeichneten Bezirk Civilprozeßordnung Costa Rica deſſen Deutschen Reichs Elsaß-Lothringen Entscheidung entsprechende Anwendung erforderlich erlassen Falle finden findet Frist Gebühr Gegenstände Gemeinschuldner Gericht Gerichtsschreiber Gerichtsverfassungsges Gerichtsvollzieher Gesetzes Gläubiger Gnaden Deutscher Kaiser Gottes Gnaden Deutscher Grund Handlung Hauptverhandlung insoweit Instanz iſt Juli Juni Klage Konkursordnung Kosten l'Union Landes Landgerichte lichen Mark März Maßgabe Mitglieder mündlichen Verhandlung muß öffentlichen Partei Patent Patentamts pays Personen Pfändung Postanweisungen Preußen Privatklage Rechtsanwalt Rechtsmittel Rechtsstreitigkeiten Reg.Bez Reichsgericht Reichskanzler Richter Sache Sachverständigen Schuldner Seeamts sofern soll sowie Spielkarten Staaten Staatsanwaltschaft Strafgesetzbuchs Strafprozeßordnung Streitgenossen Taback Termine Thatsachen Theile Uebereinkommens Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Urtheil Verfahren Vertrages Vertreter verurtheilt Verwaltung Vollstreckungsklausel Vorschriften Vorsitzenden Wilhelm Württemberg Zeugen zulässig Zuständigkeit Zustellung Zustimmung des Bundesraths Zwangsvollstreckung